Die bayerischen Verwaltungsgerichte wiesen seine Klage in erster und zweiter Instanz als unbegründet ab, ließen aber Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu.
Die beklagte Vorschrift lautet: "Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen." Der Bund für Geistesfreiheit in München und in Bayern sieht dadurch die Weltanschauungsfreiheit seiner Mitglieder und die staatliche Neutralitätspflicht verletzt.
Die von Ministerpräsident Markus Söder (CSU) wenige Monate vor der Landtagswahl 2018 medienwirksam präsentierte Regel wurde auch in Kirchenkreisen kontrovers diskutiert. Inzwischen ist die öffentliche Debatte verstummt.
Passive Verwendung des Kreuzes
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erkannte zwar einen Verstoß gegen das Gebot staatlicher Neutralität. Es handle sich aber um eine "bloß passive Verwendung eines religiösen Symbols ohne missionierende oder indoktrinierende Wirkung".
Weil der Kreuzerlass auch sonst mit keinen weiteren Nachteilen für andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften verbunden sei, verletze er deren Grundrechte nicht. Daher könnten die Kläger keinen "Abwehranspruch" geltend machen, entschied das Gericht am 1. Juni 2022.
Die Vorsitzende Richterin verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass die Kreuze im Eingangsbereich der Dienstgebäude angebracht und daher Besucher nur flüchtig mit ihnen konfrontiert seien. Das unterscheide den Sachverhalt von Kreuzen in Klassenzimmern oder Gerichten. Der Bund für Geistesfreiheit hat frühzeitig angekündigt, er werde den Klageweg notfalls bis zum Bundesverfassungsgericht weiterverfolgen.