Hilfswerk warnt vor zunehmenden Blasphemievorwürfen in Pakistan

Alarmierender Anstieg

Nach Angaben des Hilfswerks "Kirche in Not" hat die Corona-Krise in Pakistan zu einer Zunahme von Blasphemievorwürfen gegen religiöse Minderheiten geführt. Zu beobachten sei ein alarmierender Anstieg, insbesondere in den Sozialen Medien.

Keine Beleidung der Religion forderten diese Demonstranten schon 2012 in Pakistan / © Asianet-Pakistan (shutterstock)
Keine Beleidung der Religion forderten diese Demonstranten schon 2012 in Pakistan / © Asianet-Pakistan ( shutterstock )

Das erklärte Emmanuel Yousaf in einer am Mittwoch in München veröffentlichten Mitteilung des Hilfswerks. Der Leiter der Katholischen Kommission für Gerechtigkeit und Frieden sagte, die religiöse Radikalisierung in dem Land schreite weiter voran. 

Die Kommission verteidigt Christen und andere religiöse Minderheiten, denen Gotteslästerung oder Beleidigung des Islam vorgeworfen wird, und dokumentiert die Fälle, wie es heißt. Grundlage für solche Anschuldigungen sind das international umstrittene Blasphemiegesetz der Islamischen Republik Pakistan. Es sieht seit 1986 für "gotteslästerliche Handlungen" drastische Strafen vor. Die Schändung des Korans kann etwa mit lebenslanger Haft, abschätzige Bemerkungen über den Propheten Mohammed können mit dem Tod bestraft werden.

Ermittlungen und Gerichtsverhandlungen verzögern sich

Radikale Muslime machten sich aktuell zunutze, dass aufgrund der Pandemie Ermittlungen länger dauerten oder Gerichtsverhandlungen verschoben würden, berichtete Yousaf. Sorge bereitet dem Priester auch, dass vor allem in Städten vermehrt Beschuldigungen erhoben würden. Sie richteten sich gegen Studierende, Krankenschwestern, Ärzte und andere gebildete Berufsgruppen.

Nach Angaben des Kommissionsleiters deutet dies darauf hin, dass die Mehrheit ihre Mitmenschen noch entschlossener zwingen wolle, zu konvertieren oder sich ihrer Ideologie anzuschließen. Auch ein Freispruch vor Gericht schütze die Betroffenen nicht. In vielen Fällen sei zu beobachten, dass eine fälschlich beschuldigte Person nicht in ihre Wohngegend, noch nicht einmal in ihre Heimat zurückkehren könne.


Quelle:
KNA
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