Dies ging aus einer Anfrage der Katholischen Nachrichten-Agentur hervor.
Es handelt sich demnach aber nicht um ein "eigenes Rechtsinstitut". Wem Kirchenasyl gewährt werde, der müsse bei einer entsprechenden Behördenentscheidung trotzdem ausreisen. "Gleichwohl respektieren die Vollzugsbehörden der Länder mit Rücksicht auf die besondere Stellung der Kirchen in der Verfassungsordnung die Aufnahme in die sakralen Räume und sehen von einem Betreten zur Durchsetzung der Ausreisepflicht im Regelfall ab", hieß es.
Kirchen melden Geflüchtete dem Amt
Am Freitag beginnt die zweitägige Jahrestagung der Ökumenischen Bundesarbeitsgemeinschaft "Asyl in der Kirche" in Köln, auf der es unter anderem um Rechtsfragen geht. 2015 haben das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) sowie die katholische und evangelische Kirche vereinbart, dass Geflüchtete im Kirchenasyl dem Amt gemeldet und die Fälle dann erneut geprüft werden.
Unterkunft und Verpflegung nicht strafbar
Sollte der Antrag abgelehnt und das Kirchenasyl weiter aufrecht erhalten werden, machen sich Kirchenvertreter nicht zwangsläufig strafbar. Das Bayerische Oberste Landesgericht urteilte vergangenen Februar, dass allein die Geflüchteten und die Behörden verpflichtet sind, einen unerlaubten Aufenthalt aktiv zu beenden. Die bloße Gewährung von Unterkunft und Verpflegung ist demnach nicht strafbar.
Kirchenvertreter dürfen demnach abgelehnte Asylsuchende allerdings nicht dazu überreden oder darin bestärken, weiter im Kirchenasyl zu bleiben.