Andererseits passt es das Justizsystem der Vatikanstadt den in den 2010er Jahren erlassenen Gesetzen sowie internationalen Standards an.
Rechtliche Neuerungen der vergangenen Jahre beträfen vor allem Finanz- und Wirtschaftsfragen wie auch das Strafrecht, schreibt der Präsident des vatikanischen Gerichtshofs, Giuseppe Pignatone, in einem vorab veröffentlichten Artikel der Vatikanzeitung "Osservatore Romano" (Dienstag).
"Die vatikanische Justiz muss heute Gesetze anwenden, die in vielerlei Hinsicht sehr modern sind, die aber gleichzeitig in viele Jahrzehnte alten Codices verwurzelt sind", so der im Oktober ernannte Pignatone.
Neue Justizordnung ab Mitte April
So bekräftigt das neue Gesetz die Unabhängigkeit des Gerichts und seiner Richter. Auch wenn diese hierarchisch unter dem Papst stehen und von ihm ernannt werden, seien sie in ihren Entscheidungen allein an das Recht und das Prinzip der Unparteilichkeit gebunden. In Kraft treten soll die neue Justizordnung Mitte April.
In eigenen Normen für die Strafverfolgung wird gleichzeitig deutlicher zwischen Richtern und Staatsanwälten unterschieden. Letzteren würden so Autonomie und Unabhängigkeit bei der Ausübung seiner Funktionen garantiert, schrieb Pignatone. Um Unabhängigkeit und Effizienz zu stärken, werde erstmals die Zahl von Mitarbeitern und deren Qualifikation festgelegt. Zudem soll den Gerichten erster Instanz künftig mindestens ein Vollzeitrichter angehören.
Reformgesetz stärkt auch Rechte der Verteidigung
Zudem kann der Vorsitzende des Berufungsgerichts das normalerweise aus drei Kardinälen bestehende Richterkollegium in komplexeren Fällen um zwei weitere entsprechend erfahrene Richter erweitern. Die Altersgrenze wird von Richtern wird von 74 auf 75 Jahre angehoben; angenommen werden muss ein Rücktritt aber vom Papst.
Schließlich soll das Reformgesetz die Rechte von Angeklagten und deren Verteidigung stärken. Diese seien im Einklang mit den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Verfahrens und der Unschuldsvermutung "in jedem Staat oder Grad des Verfahrens unverletzlich", heißt es in Artikel 26. Bei Verletzungen gibt es die Möglichkeiten von Disziplinarverfahren.