Es sei "wichtig und überfällig", dass sich die Kirche nicht mehr in das Privatleben ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einmischen wolle, erklärte Ataman am Mittwoch in Berlin. Allerdings enthalte auch die neue Grundordnung zu viele Ausnahmen. "Damit sind Beschäftigte der Kirchen leider noch nicht umfassend vor Diskriminierungen geschützt", erklärte Ataman. Sie stellte gleichzeitig die sogenannte Kirchenklausel, die den Kirchen Ausnahmen von den Regelungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz gestattet, infrage.
Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands hatte am Dienstag eine Neufassung des Kirchlichen Arbeitsrechts verabschiedet, die nun von den Bistümern umgesetzt werden soll. Danach soll sich das Beziehungsleben und die Intimsphäre von Arbeitnehmern künftig dem Zugriff des Dienstgebers entziehen.
"Einfallstor für Diskriminierung"
Bislang dürfen katholische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der Regel keine gleichgeschlechtliche Ehe schließen und unter Umständen nach einer Scheidung nicht wieder heiraten. Eine "kirchenfeindliche Betätigung" oder der Austritt aus der katholischen Kirche bleibt dagegen - abgesehen von Ausnahmefällen - wie in der bisherigen Fassung der Grundordnung ein Einstellungshindernis, beziehungsweise ein Kündigungsgrund.
Auf diese Weise könne zum Beispiel eine Krankenpflegerin, die in einem kirchlichen Krankenhaus arbeitet, immer noch ihren Job verlieren, wenn sie aus persönlichen Gründen aus der Kirche austritt, sagte Ataman. "Ich sehe das als Eingriff in die Rechte der Beschäftigten und als Einfallstor für Diskriminierungen", ergänzte die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.
Nur noch "im engsten Verkündungsbereich"
In diesem Zusammenhang plädierte sie für eine Beschränkung der "Kirchenklausel" im Gleichbehandlungsgesetz. Anforderungen an die Religionszugehörigkeit oder an die Lebensweise von Mitarbeitenden solle es künftig nur noch "im engsten Verkündungsbereich" geben, hieß es.
Die Ausnahmeregelung für die Kirchen erlaubt bislang, dass eine Kirchenzugehörigkeit zur Bedingung für eine Einstellung gemacht werden kann. Für welche Tätigkeitsbereiche der Kirchen und ihrer Wohlfahrtsverbände dies gilt, ist aber zunehmend umstritten. Mit der Frage befasst sich auch das Bundesverfassungsgericht.