Bayern zahlt Familiengeld an alle aus - trotz Streits mit Berlin

Unabhängig vom Einkommen

Bayern wird das geplante Familiengeld "auf jeden Fall an alle auszahlen". Das kündigte Sozialministerin Kerstin Schreyer am Dienstag in München an. Es soll ab 1. September unabhängig vom Einkommen ausbezahlt werden.

Mutter mit Kindern / © Julia Rathcke (KNA)
Mutter mit Kindern / © Julia Rathcke ( KNA )

Zugleich kritisierte sie erneut, dass Bundessozialminister Hubertus Heil (SPD) das Familiengeld auf Hartz-IV-Leistungen anrechnen wolle. "Ich verstehe die ganze Diskussion nicht!" Für das Familiengeld müsse sich niemand über Recht und Gesetz hinwegsetzen.

Es gebe Ausnahmeregelungen, die im Sozialrecht vorhanden seien und nur angewandt werden müssten. Dies sei der Staatsregierung auch von weiteren Seiten bestätigt worden.

Zugunsten derer, "die es ohnehin schon schwerer haben"

Sie könne nicht nachvollziehen, warum der Bundessozialminister nicht zugunsten der Familien und deren Kinder entscheide, "die es ohnehin schon schwerer haben", erklärte Schreyer. Das Familiengeld soll ab 1. September ausbezahlt werden. Damit wird das bisherige Betreuungsgeld und das Landeserziehungsgeld gebündelt und aufgestockt.

Die Eltern von ein- und zweijährigen Kindern werden mit 250 Euro pro Monat und Kind unterstützt. Ab dem dritten Kind gibt es 300 Euro monatlich. Die Auszahlung erfolgt unabhängig vom Einkommen. Bundessozialminister Hubertus Heil (SPD) argumentiert, dass laut Sozialgesetzbuch II die Behörden zusätzliches Einkommen mit Hartz-IV-Zahlungen verrechnen müssen.

Für die frühe Erziehung und Bildung des Kindes

Die bayerische Staatsregierung stützt sich nach eigenen Angaben bei ihrer Entscheidung auf zwei einschlägige bundesgesetzliche Ausnahmen zum für Hartz-IV-Leistungen geltenden Nachranggrundsatz.

Danach werden erziehungsgeldartige Leistungen der Länder nicht bei einkommensabhängigen Sozialleistungen angerechnet. Zudem enthalte die gesetzliche Regelung zum Familiengeld eine klare Zweckbestimmung, aus der hervorgehe, dass diese Leistung nicht der Existenzsicherung, sondern der frühen Erziehung und Bildung des Kindes einschließlich gesundheitsförderlicher Maßnahmen diene. Nach den bundesrechtlichen Vorgaben habe auch aus diesem Grund keine Anrechnung zu erfolgen.


Quelle:
KNA