Dabrock: Bei Suizidbeihilfe kein leichtfertiges Urteil fällen

"Sehr ernstes Thema"

Bleibt geleistete Suizidhilfe straffrei und die geschäftsmäßige Sterbehilfe verboten? Das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Paragraf 217 des Strafgesetzbuches. Ethikratsvorsitzender Peter Dabrock warnt vor einem leichtfertigen Urteil.

Debatte um Sterbehilfe (dpa)
Debatte um Sterbehilfe / ( dpa )

Für den Vorsitzenden des Deutschen Ethikrats, Peter Dabrock, laufen Palliativmediziner derzeit nicht Gefahr, wegen Suizidbeihilfe angeklagt zu werden.

Der entsprechende Paragraf 217 des Strafgesetzbuches verbiete nicht generell die Suizidbeihilfe durch Ärzte.

"Nur wenn es kontinuierlich und auf Dauer angelegt ist, dann gibt es ein Problem", sagte Dabrock am Dienstag dem Südwestrundfunk (SWR) in Baden-Baden.

"In Würde sterben"

Dabrock bezeichnete die ethischen Abwägungen bei Suizidbeihilfe als "sehr ernstes Thema", das nicht "leichtfertig" entschieden werden könne.

Eine Gesellschaft müsse alles dafür tun, dass jeder Mensch in Würde sterben könne.

Dies bedeute aber nicht, so Dabrock weiter, "dass der Staat Mittel zur Verfügung stellen muss oder dass Vereine, die hier ein Geschäft mit dem Tod betreiben, ihre Ziele verfolgen können".

Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe

Das Bundesverfassungsgericht prüft an diesem Dienstag und Mittwoch das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe. Verhandelt wird über mehrere Verfassungsbeschwerden von Sterbehilfevereinen, Ärzten und schwer Erkrankten.

Patienten wollen ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben geltend machen. Die Sterbehilfevereine sehen Grundrechte verletzt, weil ihre Mitglieder nicht tätig werden könnten.

Die Ärzte argumentieren, der Paragraf stelle nicht sicher, dass im Einzelfall geleistete Suizidhilfe straffrei bleibe.


Ethik-Professor Peter Dabrock  / © Uwe Zucchi (dpa)
Ethik-Professor Peter Dabrock / © Uwe Zucchi ( dpa )
Quelle:
KNA
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