Die katholische Kirche geht bei der Bekämpfung von sexuellem Missbrauch in den eigenen Reihen einen weiteren Schritt: Am Montag veröffentlichte die Deutsche Bischofskonferenz ihre überarbeiteten Regeln zum Umgang mit Verdachtsfällen. Sie sind als Konsequenz aus der Veröffentlichung der Missbrauchsstudie vor einem Jahr weiter verschärft worden.
Die wesentlichen Neuerungen: Formal sind die Leitlinien erstmals als "Ordnung" beschlossen worden, sie treten durch Veröffentlichung in den jeweiligen Amtsblättern in Kraft und erlangen damit Gesetzeskraft. Das soll zu Beginn des kommenden Jahres sein.
Perspektive der Betroffene
Inhaltlich wird verstärkt die Perspektive der von sexuellem Missbrauch betroffenen Menschen eingenommen. Dabei schließen die Bischöfe neben den Minderjährigen auch die "hilfebedürftigen Erwachsenen" wie Menschen mit Behinderungen ein. Zudem übernimmt die Kirche explizit auch Verantwortung für bereits verstorbene Täter.
Erstmals hatte die Bischofskonferenz im Jahr 2002 Regelungen zum Umgang mit Missbrauch erlassen. Nachdem die Dimension sexualisierter Gewalt in den Reihen der Kirche mit dem Missbrauchsskandal 2010 deutlicher wurde, überarbeiteten die Bischöfe sie noch im selben Jahr. Drei Jahre später erfolgte eine weitere Verschärfung.
Verbindlichkeit und Transparenz
Mit der neuen Ordnung soll in allen Bistümern eine größere Verbindlichkeit und Transparenz erreicht werden. Zugleich soll die Regelung für eine einheitliche Handhabung beim Umgang mit Missbrauch sorgen, die es so bislang nicht gab.
Dass bei der Ausarbeitung auch Betroffene mitgewirkt haben, wird an vielen Stellen deutlich: So spricht die neue Ordnung nicht mehr von "Opfern", sondern von "Betroffenen". Auch auf den Zusatz "mutmaßlich" wird auf Wunsch der Betroffenen verzichtet. Diese bewusste Wortwahl soll den Menschen, die sich wegen eines Missbrauchsfalls melden, mehr Zugewandtheit statt Misstrauen signalisieren.
Missbrauchsfall ist "Verbrechen"
Weiter sind die Regelungen stärker juristisch gefasst. So wird etwa ein Missbrauchsfall nicht mehr als "verabscheuungswürdige Tat", sondern als "Verbrechen" bezeichnet. Zudem wird die Verantwortlichkeit der Kirche ausgeweitet; damit werden etwa auch Ehrenamtliche und Praktikanten als mögliche Täter in den Blick genommen.
Anders als das weltliche Recht geht die neue Rechtsvorschrift auch auf Fälle ein, in denen Verstorbene des Missbrauchs beschuldigt werden. Hierzu heißt es: "Ist der Beschuldigte verstorben, besteht für die zuständigen kirchlichen Stellen die Pflicht zur Aufarbeitung."
Kein ausnahmsloses Beschäftigungsverbot
Bei allem Aufklärungswillen und einer engen Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden soll aber das Beichtgeheimnis grundsätzlich bewahrt bleiben. Falls im Rahmen von seelsorglichen Gesprächen aber bekanntwerden sollte, dass Gefahr für Leib und Leben droht oder dass weitere Opfer betroffen sein könnten, gibt es - wie in den Leitlinien von 2013 - die Pflicht zur Weiterleitung der Informationen an die beauftragten Ansprechpersonen.
Zwar dürfen Kleriker, die Schutzbefohlene missbraucht haben, nicht mehr in den Seelsorgedienst zurückkehren, wenn "dieser Dienst eine Gefahr für Minderjährige oder erwachsene Schutzbefohlene darstellt oder ein Ärgernis hervorruft". Ein ausnahmsloses Beschäftigungsverbot für sexual-straffällig gewordene Priester nach dem Beispiel der US-Kirche lehnt die Bischofskonferenz aber weiter ab.
Erneute Überarbeitung nach fünf Jahren
Gleichfalls überarbeitet wurde die Rahmenordnung zur Prävention gegen Missbrauch. Dabei werden ausdrücklich auch die Neuen Geistlichen Gemeinschaften, kirchlichen Bewegungen und Initiativen genannt, für die die Ordnung ebenfalls gelten soll. Neu ist, dass die Ordnung verschiedene Formen von Prävention verwendet. Dabei sind unter "primäre Prävention" Maßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch, unter "sekundärer Prävention" das Erkennen und Beenden von Gewalt sowie unter "tertiärer Prävention" die Aufarbeitung von Geschehenem zu verstehen.
In fünf Jahren, so haben die Bischöfe vereinbart, soll die neue Ordnung erneut evaluiert und überarbeitet werden. Bis dahin muss die Kirche weitere Schritte gehen: So ist die Entschädigungsfrage weiter offen, zudem müssen sich die Bischöfe über die Standards zur Aufarbeitung von Missbrauch verständigen.