Hessisches Verwaltungsgericht bestätigt Gottesdienstverbot

Eingriffe "geeignet und erforderlich"

Das im Zuge der Corona-Krise erlassene Verbot öffentlicher Gottesdienste in Hessen bleibt in Kraft. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden und damit die Klage eines Mannes abgewiesen.

Gotteslob und Stolen liegen in den Kirchenbänken im Dom von Fulda / © Harald Oppitz (KNA)
Gotteslob und Stolen liegen in den Kirchenbänken im Dom von Fulda / © Harald Oppitz ( KNA )

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) entschied in einem am Dienstagnachmittag veröffentlichten Beschluss, dass die vorübergehende Untersagung von Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen oder Synagogen während der Corona-Pandemie nicht außer Vollzug gesetzt werde.

Ein entsprechender Eilantrag eines Katholiken wurde abgelehnt. Zur Begründung hieß es, das Gottesdienstverbot sei jedenfalls derzeit verhältnismäßig.

Kläger argumentiert mit Grundrecht auf Religionsfreiheit

Der Kläger besucht den Angaben zufolge mindestens jeden Sonntag die heilige Messe. Er machte geltend, dass ihm dies durch die Corona-Verordnung der hessischen Landesregierung vom 17. März 2020 unmöglich gemacht werde. Zudem - so der Antragsteller - dürfe das Grundrecht der Religionsfreiheit nicht eingeschränkt werden.

Religionsfreiheit "nicht schrankenlos gewährleistet" 

Dem widersprach der Verwaltungsgerichtshof in Kassel. Die Religionsfreiheit sei "nicht schrankenlos gewährleistet". Dieses Grundrecht finde seine Grenzen dort, "wo dies zum Schutz der Grundrechte Dritter oder anderer mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswerte notwendig" sei.

Dies sei hier "in Bezug auf Leben und Gesundheit der Priester, anderer Gläubiger und angesichts der hohen Ansteckungsgefahr und großen Streubreite des Virus auch dritter nichtgläubiger Menschen der Fall".

Weitere Infektionsfälle verhindern

Die massiven Eingriffe seien zur Erreichung eines legitimen Ziels "geeignet und erforderlich": Der Verhinderung weiterer Infektionsfälle und der Gewährleistung einer umfassenden medizinischen Versorgung von Personen, die an Covid-19 erkrankt seien. Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar.


Quelle:
KNA