So geht es aus dem aktuellen Amtsblatt der Erzdiözese hervor. Auf Anfrage erklärte ein Sprecher, die Regelung greife die in den letzten Jahren im Erzbistum Paderborn entwickelte Praxis auf und systematisiere das Verfahren.
Kontrolle und Information
Die Regelung soll zwei Dinge sicherstellen: zum einen, dass Beschränkungen und Auflagen für ernsthaft Beschuldigte oder erwiesene Täter eingehalten werden. Zum anderen sollen Verantwortliche vor Ort wie leitende Pfarrer und Dechanten darüber informiert werden. Dies gilt auch bei Personalveränderungen oder wenn die Person unter Auflagen in ein anderes Bistum umzieht.
Gleichzeitig, so die Instruktion weiter, sollten Personalverantwortliche sich mindestens einmal jährlich über das Befinden der Personen informieren und klären, ob Unterstützung und Beratung angesagt sind. Für solche Gespräche und die Kontrolle erlassener Maßnahmen werden Zeiträume und Fristen gesetzt.
Nach Interventionsordnung der DBK
Mehrere Studien zum kirchlichen Umgang mit sexuellem Missbrauch hatten gezeigt, dass in der Vergangenheit Auflagen und Beschränkungen für Täter oft weder überprüft noch an Vorgesetzte vor Ort kommuniziert wurden. Im Herbst 2019 hatten die deutschen Bischöfe daher ein bundesweite Interventionsordnung beschlossen, die in den einzelnen Bistümern jeweils in Kraft gesetzt werden sollte.
Im Juni 2022 war die Interventionsordnung an das reformierte kirchliche Strafrecht angepasst worden. Dort heißt es in Canon 1339 § 5: "Wenn es die Schwere des Falles erforderlich macht, und besonders, wenn jemand in der Gefahr steht, eine Straftat zu wiederholen", solle ihn der Bischof zusätzlich zu etwaigen Strafen per Dekret in einer "bestimmten Weise einer Maßnahme der Überwachung unterstellen".