Die französische Bischofskonferenz hat Richtlinien für die Beichte und für geistliche Begleitung als weitere Maßnahmen zur Prävention sexualisierter Gewalt verabschiedet. Die bei der Vollversammlung der Bischöfe in Lourdes verabschiedeten und am Sonntag vorgestellten Dokumente gehen auf die Empfehlungen der unabhängigen Missbrauchs-Aufarbeitungskommission CIASE zurück.
Ein weiteres Papier zielt darauf ab, Priester in ihrem Dienst zu stärken. Außerdem kündigten die Bischöfe an, weitere finanzielle Mittel für den Fonds zur Unterstützung von Missbrauchsbetroffenen zur Verfügung zu stellen.
Die Richtlinien für die Beichte legen Rahmenbedingungen für die Spendung des Bußsakraments fest. Beichtgespräche dürfen nicht in privaten Räumen von Priestern geführt werden. Beichten außerhalb von Kirchen, Beichtstühlen und speziellen Beichtzimmern sind nur in Ausnahmefällen, etwa bei Wallfahrten oder bei Kranken zulässig.
Die Termine der Beichtgespräche müssen grundsätzlich tagsüber sein. Während der Beichte muss der Priester geistliche Kleidung, mindestens eine Stola, tragen. Beichten in besonders emotionalen Situationen sollen vermieden werden.
Fortwährende Ausbildung von Beichtvätern
Besonderen Wert legen die Richtlinien auf die Ausbildung von Beichtvätern. Vor der Erteilung der Beichterlaubnis müssen Bischöfeihre Priester angemessen schulen und überprüfen, ob sie für diesen Dienst geeignet sind. Im Priesterausweis wird vermerkt, ob ein Priester die Beichte hören darf. Auch nach der Erteilung der Erlaubnis ist eine regelmäßige Weiterbildung zu theologischen, psychologischen und rechtlichen Aspekten der Beichte erforderlich.
Die Bischöfe schärfen den Beichtvätern die Bedeutung des Beichtgeheimnisses ein. Dieses gilt absolut, seine Verletzung ist mitschweren kirchenrechtlichen Strafen belegt. Erfährt ein Priester von mutmaßlichen Straftaten im Rahmen einer Beichte, darf er sie nicht selbst anzeigen oder gegenüber anderen offenbaren. Er soll aber den Beichtenden dazu anhalten, selbst Konsequenzen zu ziehen und ihm gegebenenfalls als Akt der Wiedergutmachung aufgeben, sich bei kirchlichen oder zivilen Behörden anzuzeigen. Die Absolution zu verweigern sei aber nicht zulässig.
Regeln für die geistliche Begleitung
Eine neue Charta für geistliche Begleitung soll als Referenzrahmen sowohl für geistliche Begleiter wie für Gläubige, die sich derartigspirituell begleiten lassen, dienen. Darin werden Pflichten des geistlichen Begleiters aufgeführt. Unter anderem muss er die Erwartungen abklären und der begleiteten Person ihre Rechte bekannt machen. Seelsorgegespräche müssen strikt vertraulich behandelt werden. Sollten einem geistlichen Begleiter Missbrauchstaten bekannt werden, muss er darauf hinwirken, dass sich die Person selbst anzeigt. Gegebenenfalls muss auch der geistliche Begleiter Taten gemäß der rechtlichen Vorgaben anzeigen.