Gericht bestätigt Friedhofszwang

Berufungsklage verhindert private Urnenbeisetzung

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat den grundsätzlichen Friedhofszwang für Bestattungen bestätigt. Es verwehrte einem Kläger den Anspruch, eine Genehmigung für eine Anlage eines privaten Bestattungsplatzes zu erhalten.

Allee auf einem Friedhof (shutterstock)

Das Urteil wurde am Mittwoch veröffentlicht.  Der im Eifelkreis Bitburg-Prüm lebende Mann wollte den Bestattungsplatz für zwei künftige Urnenbestattungen in der auf seinem Grundstück gelegenen Hofkapelle anlegen - für sich und seine Frau.

Wahrung der Totenruhe nicht gewährleistet

Das Gericht entschied, mit dem grundsätzlichen Verbot von Bestattungen außerhalb von Friedhöfen sei der Ermessensspielraum des Gesetzgebers nicht überschritten - auch nicht wegen gewandelter Vorstellungen in der Bevölkerung. Die vom Gesetzgeber angestrebte Wahrung der Totenruhe und die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit ließen es nicht zu, ein berechtigtes Interesse des Klägers anzuerkennen.

Zwar sei in Ländern wie Nordrhein-Westfalen und Bremen der Friedhofszwang für die Beisetzung von Ascheresten vor geraumer Zeit gelockert worden. Dennoch erachte es "der weit überwiegende Teil offensichtlich weiterhin als geboten, sich insbesondere aus Gründen wie der Totenruhe und des sittlichen Gefühls weiter Bevölkerungskreise grundsätzlich für den Friedhofszwang zu entscheiden", so das OVG in Koblenz.

1912 gebaut, heute unter Denkmalschutz

Der Kläger hatte angegeben, dass seine Kinder sich nicht um die Grabpflege auf dem Friedhof kümmern könnten, da sie alle verzogen seien. Zu der 1912 errichteten und unter Denkmalschutz stehenden Hofkapelle bestehe ein persönlicher Bezug, weil sein Patenonkel sie erbaut habe. Das Verwaltungsgericht hatte dem Kläger noch Recht gegeben. In der Berufungsinstanz scheiterte er nun. Der beklagte Eifelkreis hatte Berufung eingelegt.

Das Stichwort: Friedhofskultur

Die Friedhofskultur in Deutschland ist seit 2020 "immaterielles Kulturerbe". Auf Empfehlung der Deutschen Unesco-Kommission beschloss die Kultusministerkonferenz im März 2020 die Aufnahme in das bundesweite Kulturerbe-Verzeichnis.

Das immaterielle Erbe Friedhofskultur bezieht sich dabei "auf das, was Menschen auf dem Friedhof tun - trauern, erinnern und gedenken" sowie auf das Gestalten, Pflegen und Bewahren. Es sind also nicht die Friedhöfe selbst, die zum Unesco-Welterbe ernannt wurden, das wäre quasi materielles Erbe.

Friedhof im Frühling / © Harald Oppitz (KNA)
Friedhof im Frühling / © Harald Oppitz ( KNA )
Quelle:
KNA