Das Oberverwaltungsgericht in Münster entschied: Am Sonntag dürfen die Geschäfte in Kreuztal nicht öffnen. Das Gericht bestätigte damit einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Arnsberg, das einem Eilantrag der Gewerkschaft Verdi gegen die Sonntagsöffnung recht gegeben hatte (AZ 4 B 571/18).
"Verfassungsrechtlich tragfähiger Sachgrund"
Die Stadt Kreuztal im Siegerland hatte nach Angaben des Gerichts vom Freitagabend die Ladenöffnung auf Grundlage der Ende März in Kraft getretenen Gesetzesreform genehmigt. Die Stadt wolle sich überörtlich als attraktiven und lebenswerten Standort sichtbar zu machen, hieß es zu Begründung der Kommune. Zudem diene die Ladenöffnung dem Erhalt eines vielfältigen Einzelhandelsangebots, das sich besonders in der Konkurrenz zum digitalen Handel behaupten müsse.
Laut OVG bedarf es aber eines "verfassungsrechtlich tragfähigen Sachgrundes", der die Sonntagsöffnung rechtfertige. Dies gehe ausdrücklich aus der Gesetzesbegründung hervor. Für eine ausnahmsweise Ladenöffnung seien gewichtige und im Einzelfall festzustellende Interessen erforderlich. Die Stadt habe sich auf das für Sonntag geplante Frühlingsfest in der City ausdrücklich nicht gestützt.
Über das bloße Umsatzinteresse hinaus
Die pauschale Behauptung, die beabsichtigte Ladenöffnung diene den im Gesetz beispielhaft aufgeführten Zielen, ist laut 4. Senat des Oberverwaltungsgerichtes unzureichend. Insbesondere seien die im Ladenöffnungsgesetz definierten öffentlichen Interessen in ihrer Zielrichtung sehr weit gefasst und insoweit nicht geeignet, einen für die Öffentlichkeit erkennbaren Ausnahmecharakter der Ladenöffnung zu begründen
Für einen Sonntagsverkauf müsse es sich um Belange handeln, die über das bloße Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche Erwerbsinteresse möglicher Käufer hinausgingen. Der Beschluss ist laut OVG unanfechtbar.
Das von den beiden Regierungsfraktionen CDU und FDP sowie der AfD beschlossene neue Ladenöffnungsgesetz soll den Kommunen die Möglichkeit geben, die Ladenöffnung an jährlich bis zu acht Sonn- und Feiertagen zu gestatten. Neben Märkten, Festen und Messen sollen weitere Sachgründe für verkaufsoffene Sonntage angeführt werden können. Dazu zählen die "Belebung der Innenstädte", der "Erhalt zentraler Versorgungsbereiche" und das "Sichtbarmachen der Innenstädte".