Wer die Ausführung eines Suizidvorsatzes erleichtere, der sich "autonom und frei gebildet hat", sei "unter gewissen Umständen" nicht gemäß Strafartikel 580 strafbar, teilte das römische Verfassungsgericht am späten Mittwochabend mit. Dies gelte für Patienten mit lebenserhaltenden Maßnahmen, die von irreversiblen Krankheiten mit körperlichen und seelischen Leiden betroffen seien, die der Kranke für "untragbar" halte, sofern dieser in der Lage sei, "freie und bewusste Entscheidungen" zu treffen.
Hintergrund war der Fall des Politikers Marco Cappato (Partito Radicale), der den ab dem Hals gelähmten Musiker DJ Fabo im Februar 2017 in eine Schweizer Sterbehilfe-Klinik begleitet hatte und sich anschließend selbst anzeigte. Das italienische Parlament bekam daraufhin ein Jahr Zeit, Strafrechtsartikel 580 zu überarbeiten.
Kirche: "Todeswünsche müssen zurückgewiesen werden"
Gemäß diesem drohen bei Anstiftung oder Beihilfe zur Selbsttötung mehrere Jahre Haft. Da sich das Parlament nicht einigen konnte, entschied nun das Verfassungsgericht.
Die italienische Bischofskonferenz zeigte sich angesichts des Entscheids "verwundert" und distanzierte sich in einer Pressemitteilung. Die "Versuchung, mit Hilfe von Medizin mögliche Todeswünsche von Kranken" zu erfüllen, müsse zurückgewiesen werden. Sie lehnte erneut sowohl Suizidbeihilfe als auch ein direktes Herbeiführen des Todes auf Wunsch anderer ab. Dies könne nie eine "würdevolle Entscheidung" sein. Die Bischofskonferenz fordert das Parlament, dem die Überarbeitung von Artikel 580 obliegt, auf, "diesen Werten" größtmögliche Rechnung zu tragen.