Unter Sterbehilfe wird jede Unterstützung beim Sterben bis hin zur aktiven Tötung verstanden. Meist wird zwischen passiver, indirekter und aktiver Sterbehilfe unterschieden. Der Deutsche Ethikrat hält diese Begriffe allerdings für nicht trennscharf genug. In einer Stellungnahme aus dem Jahr 2006 differenziert er zwischen Sterbebegleitung, Sterbenlassen, Tötung auf Verlangen und dem Spezialfall assistierter Suizid, um den es in der aktuellen Diskussion geht.
Unter Sterbenlassen wird dabei das verstanden, was auch der Begriff "passive Sterbehilfe" umfasst: Lebensverlängernde Maßnahmen bei todkranken Patienten werden reduziert oder abgebrochen. Das kann etwa das Einstellen der künstlichen Beatmung sein. Das Sterbenlassen ist straffrei und sogar rechtlich geboten, wenn der Patient dies vorher geäußert oder veranlasst hat.
Unter Sterbebegleitung fasst der Ethikrat alle Therapien, die am Lebensende Schmerzen und Leiden lindern helfen. Darunter fallen auch Therapien, bei der die gebotene schmerzlindernde Medikation dazu führt, dass der Kranke schneller stirbt - früher als indirekte Sterbehilfe bezeichnet. Sie gilt als weitgehend zulässig.
Wer einem Sterbewilligen ein Medikament verabreicht, etwa spritzt, begeht Tötung auf Verlangen - und damit aktive Sterbehilfe. Sie ist als einzige Form bislang strafbar. Tötung auf Verlangen kann mit bis zu fünf Jahren Gefängnisstrafe geahndet werden.
Beim Sonderfall assistierter Suizid wird einem Sterbewilligen ein todbringendes Mittel überlassen, nicht aber verabreicht. Der Betroffene vollzieht die Handlung selbst, er begeht also Suizid. Weil dieser in Deutschland nicht strafbar ist, ist auch die Hilfe dabei nicht illegal. Ob das in jedem Fall so bleibt, ist derzeit Gegenstand der Diskussion im Bundestag. Mittelpunkt der Debatte sind dabei Vereine und Einzelpersonen, die "geschäftsmäßig", also wiederholt und organisiert Hilfe bei der Selbsttötung anbieten. (epd)