Das Bundesverwaltungsgericht Leipzig entschied am Dienstag, der sogenannte Kreuz-Erlass der bayerischen Landesregierung verletze weder die Weltanschauungsfreiheit noch die staatliche Neutralitätspflicht.
Heinig sagt, die Religionsfreiheit vermittele in Zusammenhang mit dem Verbot religiös-weltanschaulicher Diskriminierung einen Anspruch auf eine neutralitätsgerechte Selbstdarstellung des Staates. Dieser Anspruch werde aber im Falle der bayerischen Behördenkreuze verletzt, weil der Staat sich hier des Zentralsymbols des Christentums bemächtige und es profanisieren wolle. Denn im Erlass sei das Kreuz bloßer Ausdruck der kulturellen Prägekraft des Christentums und werde in den Behörden zur Schau stellt.
Anspruch auf Gleichberechtigung
Heinig betont, entscheidend sei nicht die Intensität der Konfrontation für Besuchende, "sondern das - von einem verständigen Empfängerhorizont aus betrachtet - neutralitätswidrige Erscheinungsbild des Staates", das eine Religionskultur demonstrativ heraushebe und damit den Anspruch auf gleichberechtigte Achtung aller Bürger verletze.
Bayerns Ministerpräsident Markus Söder (CSU) hatte 2018 den Kreuz-Erlass auf den Weg gebracht. Demnach soll im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung des Bundeslandes gut sichtbar ein Kreuz angebracht werden. Dagegen hatte der religionskritische Bund für Geistesfreiheit in München und in Bayern geklagt.