Für die Kitas in kirchlicher Trägerschaft in Nordrhein-Westfalen gibt es keine höheren staatlichen Zuschüsse.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am Donnerstag, dass es keine Diskriminierung auf Grund der Religion sei. Es sei außerdem keine unzulässige Schlechterstellung, wenn die kirchlichen Kitas weniger gefördert werden als andere freie Träger. Maßgeblich für die unterschiedliche Zuschusshöhe sei, dass kirchliche Träger finanziell leistungsfähiger seien.
Das Gericht wies die Revision der Diakonie Wuppertal zurück. Sie betreibt nach eigenen Angaben 34 Kitas. Der evangelische Wohlfahrtsverband war bereits in den Vorinstanzen, dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem Oberverwaltungsgericht Münster, gescheitert. Der Diakonie steht nun noch offen, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einzulegen.
Kirchen sind finanz- und leistungsstärker
Laut NRW-Kinderbildungsgesetz (KiBiz) sind die staatlichen Zuschüsse für Kitas in kirchlicher Trägerschaft um drei Prozentpunkte niedriger als die für andere freie Träger. Begründet wird dies damit, dass die Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts Kirchensteuern erheben und damit finanz- und leistungsstärker als andere Träger sind.
Die Leipziger Richter stellten fest: "Die prozentuale Staffelung der Zuschüsse und damit der Eigenanteile ist grundsätzlich geeignet, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen."
In dem Zusammenhang sei es auch legitim, dass der Landesgesetzgeber pauschal annimmt, dass die kirchlichen Träger aufgrund der Kirchensteuer typischerweise finanziell leistungsfähiger als andere freie Träger sind. Den Kirchen sei ein höherer Eigenanteil bei der Kita-Finanzierung zumutbar.