Wegmann hatte mit seinem Kollegen Eberhard Luetjohan auch dem ehemaligen Messdiener Georg Menne vertreten. Das Landgericht Köln stellte in dem Fall eine Pflicht des Erzbistums zur sogenannten Amtshaftung fest.
Nach dem inzwischen rechtskräftigen Urteil sprach es Menne 300.000 Euro zu. Damit billigte erstmals ein deutsches Gericht einem Opfer von sexualisierter Gewalt in der Kirche einen Anspruch auf Schmerzensgeld zu, das überdies relativ hoch ausfiel.
Die Kirche hatte Menne nur 25.000 Euro in Anerkennung des Leids gezahlt.
Außergerichtliche Einigung wohl gescheitert
In einem der sechs Aachener Fälle versuchte Luetjohann laut dem Zeitungsbericht vergeblich, mit dem Aachener Bischof Helmut Dieser eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Dabei geht es um eine Frau, die Mitte der 80er Jahre von einem heute noch lebenden Pfarrer missbraucht worden sein soll und 500.000 Euro Schmerzensgeld fordert.
Eine Sprecherin des Bistums Aachen sagte dazu auf Anfrage, dass jedem Betroffenen der Klageweg offen stehe. Ansonsten unterstütze die Diözese das kirchliche System freiwilliger Zahlungen in Anerkennung des Leids. Man gehe davon aus, dass die von der Deutschen Bischofskonferenz eingesetzte Unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen UKA künftig bei der Festsetzung der Zahlungen das Kölner Urteil berücksichtige.
Wegmann sagte der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA), dass sich täglich in seiner Kanzlei in der Kirche missbrauchte Menschen meldeten. Inzwischen seien es über 300 Fälle.
Kölner Urteil bringt neue Maßstäbe
Ein anderer Anwalt aus Jülich verlangt für seinen Mandanten 600.000 Euro vom Bistum Aachen. Auch er plant, gerichtliche Schritte einzuleiten, wie er der KNA sagte. Sein Mandant soll zwischen 1972 und 1980 mehrere Hundert Male vergewaltigt und missbraucht worden sein und hatte von der Kirche 80.000 Euro erhalten.
Nach dem Kölner Urteil hatte die UKA höhere Zahlungen an Missbrauchsbetroffene angekündigt. Die dem Verfahren zugrundeliegende Ordnung gebiete es, die Anerkennungsleistungen im oberen Bereich der durch staatliche Gerichte in vergleichbaren Fällen zuerkannten Schmerzensgelder zu orientieren, hieß es. Das Kölner Urteil falle zweifellos unter diese Kategorie.