Dies gelte vor allem in den Fällen, wo es darum gehe gerichtliche Fristen zu unterlaufen und eine Abschiebung in das Transitland zu verhindern, sagte er am Freitag der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) in Düsseldorf. Kirchenasyl dürfe nur im Ausnahmefall dazu führen, dass ein Asylfall von den Behörden neu geprüft werde. Alles andere könne "ein Rechtsstaat nicht hinnehmen".
Damit unterstützte Stamp die Kritik des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts-Präsidenten Andreas Heusch. Er hatte die Politik aufgefordert, gegen das Kirchenasyl einzuschreiten und "Recht durchzusetzen". Es sei nicht hinnehmbar, dass die Kirchen eine höhere Moral für sich beanspruchten und staatliche Organe rechtswidrig behinderten.
Fälle des Dublin-Verfahrens
Laut NRW-Flüchtlingsministerium betrifft die "weit überwiegende Zahl" der Kirchenasylfälle sogenannte Dublin-Verfahren. Hier geht es um die Überstellung eines Asylbewerbers in das Erstaufnahmeland in der EU.
In einem Erlass hatte die NRW-Landesregierung die Ausländerbehörden am 13. Juni 2017 angewiesen, bei Bekanntwerden eines Kirchenasyls "aufenthaltsbeendende Maßnahmen" vorerst zu unterlassen. Zugleich wurde vereinbart, dass die Kirchen unmittelbar gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) den jeweiligen Einzelfall zur eine nochmaligen Prüfung darlegen.