Auch dass "Schumi" "von einem Therapeuten ins Wohnzimmer gebracht wurde" verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des heute 54-Jährigen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Urteil. (AZ: VI ZR 338/21)
Schumacher war bei einem Skiunfall Ende 2013 schwer verunglückt.
Seitdem ist dessen Gesundheitszustand regelmäßig Thema, insbesondere in den Boulevard-Medien. Die Familie von Schumacher hält sich der Presse gegenüber jedoch sehr zurück.
Klage auf Unterlassung
Ende November 2018 berichteten die zur Bauer Media Group gehörenden Online-Plattformen www.maennersache.de und intouch.wunderweib.de über den Besuch von Erzbischof Gänswein bei Schumacher. Zuvor hatten die "Bild"-Zeitung und die Zeitschrift "Bunte" darüber geschrieben.
Unter anderem mit dem Titel "Jetzt packt der Bischof aus" wurde der Geistliche zitiert, dass Schumacher von einem Therapeuten ins Wohnzimmer gebracht worden sei, der frühere Rennfahrer "warme Hände" gehabt habe und im Gesicht ein "wenig fülliger" geworden sei. Tatsächlich lag der Besuch des Bischofs zwei Jahre zurück.
Schumacher sah sein Recht auf Privatsphäre verletzt und klagte auf Unterlassung.
Der BGH gab ihm recht. Jeder - und damit auch Schumacher - habe das Recht, in seiner Privatsphäre "in Ruhe gelassen zu werden". Dazu gehörten grundsätzlich auch Angaben über den Gesundheitszustand. Die Angabe, dass Schumacher von einem Therapeuten hereingebracht wurde, zeige aber, dass er nicht alleine gehen könne.
Die Schilderung der "warmen Hände" sage etwas über die Durchblutung Schumachers aus. Ein erforderliches Einverständnis von Schumacher, dass die Presse über seinen Gesundheitszustand berichten darf, habe es nicht gegeben.
Berichterstattung wegen gr0ßen öffentlichen Interesses
Auch wenn die Managerin von Schumacher bereits im Dezember 2015 eine falsche Berichterstattung über die Gehfähigkeit des Rennfahrers richtiggestellt habe, bedeute dies nicht, dass damit "der verschlossene Bereich der Privatsphäre für eine öffentliche Berichterstattung eröffnet wurde", urteilte der BGH. Die Berichterstattung über den konkreten Gesundheitszustand sei damit unzulässig.
Wegen des großen öffentlichen Interesses habe aber generell über den Besuch des Erzbischofs bei Schumacher berichtet werden dürfen, hieß es weiter. Auch dass der Geistliche mit dem Daumen auf Schumachers Stirn ein Kreuzzeichen gezeichnet habe, stelle keine Verletzung der Privatsphäre dar. Denn dabei handele es sich um ein übliches Vorgehen beim Besuch eines Kranken.