Der deutsche Hersteller Mast-Jägermeister hatte die Marke bei der internationalen Organisation für geistiges Eigentum bereits für Waren- und Dienstleistungen aller Art registrieren lassen. Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) wollte die Marke aber nur für Bekleidung und alkoholische Getränke eintragen.
Zur Begründung hieß es, die Kommerzialisierung einer Marke mit dem zentralen Symbol des Christentums, dem Kreuz, könnte religiöse Empfindungen der christlichen Käufer verletzen. Die Verwendung sei sittenwidrig.
Christ sieht im Logo keinen Hubertus-Hirsch
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sah das anders: Der durchschnittliche Angehörige einer christlichen Glaubensgemeinschaft sehe im Logo kaum den Hubertus-Hirsch, der auf eine Sage zurückgehe. Diese besagt, dass der Bischof Hubertus von Lüttich auf der Jagd von einem Hirsch mit einem strahlenden Kruzifix zwischen den Geweihsprossen bekehrt worden sei.
Durch die Verwendung des Logos durch die Firma seit 1935 hat die Abbildung laut dem Bundesverwaltungsgericht einen Bedeutungswandel mitgemacht. Der "intensive Gebrauch" habe "den religiösen Charakter des strittigen Zeichens somit überschrieben", so das Gericht.