Zwei Ärztinnen für Werbung zu Abtreibungen verurteilt

Unzulässige Information

Es war der bundesweit erste Strafprozess nach Neufassung des gesetzlichen Werbeverbots für Abtreibungen: In Berlin sind an diesem Freitag zwei Berliner Ärztinnen zu Geldstrafen verurteilt worden.

Gesetzestext des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch / © Harald Oppitz (KNA)
Gesetzestext des Paragrafen 219a Strafgesetzbuch / © Harald Oppitz ( KNA )

Die beiden Berliner Gynäkologinnen, die auf ihrer Webseite für Schwangerschaftsabbrüche geworben hatten, sind zu einer Strafe von jeweils 2.000 Euro Strafe verurteilt worden. Zudem müssen sie die Kosten des Verfahrens tragen, urteilte das Amtsgericht Berlin-Tiergarten am Freitag. Das Gericht blieb damit unter dem Strafmaß von 7.500 Euro, das die Staatsanwaltschaft gefordert hatte.

In nicht zulässiger Weise für Abtreibung geworben

Zur Begründung erklärte die Richterin, die beiden Ärztinnen hätten einen Vermögensvorteil dadurch erzielt, dass sie auf ihrer Internetseite angegeben hätten, Abtreibungen in "medikamentöser und narkosefreier" Weise sowie "in geschützter Atmosphäre" vorzunehmen. Dies sei auch nach der Neufassung des Paragrafen 219a zum Werbeverbot nicht zulässig. Die Ärztinnen hätten nur angeben dürfen, dass in der Praxis Abtreibungen möglich sind, nicht aber in welcher Form.

Den Angeklagten wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, auf der frei zugänglichen Internetseite ihrer Berliner Gemeinschaftspraxis zwischen Februar und Juli 2018 in unzulässiger Weise für den Abbruch von Schwangerschaften geworben zu haben. Das Gericht entschied, dass Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt werden können. Der Rechtsvertreter der beiden Ärztinnen hatte zuvor angekündigt, dass beide dies erwögen.

Verurteilung der Ärztin Kristina Hänel stieß Debatte an

Nach der Änderung des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche in diesem Jahr dürfen Ärzte, Krankenhäuser und Einrichtungen öffentlich darüber informieren, dass sie Abtreibungen durchführen. Auch der Hinweis auf weitere Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen von neutralen Stellen wie beispielsweise der Ärztekammer soll erlaubt sein. Weitere Informationen zu Methoden dürfen Ärzte aber nicht angeben.

Eine bundesweite Debatte um den Paragrafen hatte sich zuerst an der Anklage und der Verurteilung der Gießener Ärztin Kristina Hänel entzündet. Die Gynäkologin war im November 2017 vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt worden, weil sie auf der Internetseite ihrer Praxis über Schwangerschaftsabbrüche informiert hatte. Das Landgericht Gießen bestätigte im Oktober 2018 das Urteil der Vorinstanz. Nun liegt der Fall zur Revision beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main.


Quelle:
epd