Verspätungszuschlag soll nicht für die Kirchensteuer gelten

Keine Sanktionen

Der neue Verspätungszuschlag für zu spät abgegebene Steuererklärungen soll nicht für die Kirchensteuer gelten. So plant es Brandenburg in einem neuen Gesetz. Entsprechende Gesetze sind in allen Bundesländern in Vorbereitung oder liegen bereits vor.

Steuerbescheid / © Harald Oppitz (KNA)
Steuerbescheid / © Harald Oppitz ( KNA )

Der Entwurf des Brandenburger Innenministeriums für ein Gesetz zur Änderung des Landes-Kirchensteuergesetzes liegt der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA) vorab vor. Die Brandenburger Regelung sieht vor, dass Ehegatten bei der Kirchensteuer als Gesamtschuldner gelten und der Paragraf 152 der Abgabenordnung für die Kirchensteuer nicht gilt. Laut diesem Paragrafen kann für Bürger, die ihrer Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommen, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Er beträgt für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer.

In der Begründung heißt es, dass die Steuerkommissionen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) und des Verbands der Diözesen Deutschlands dafür votiert hätten, einen Verspätungszuschlag bei der Kirchensteuererhebung nicht vorzusehen. Wie der Sprecher der katholischen Deutschen Bischofskonferenz, Matthias Kopp, auf Anfrage erklärte, könne durch den Verspätungszuschlag eine "ganz erhebliche Zuschlagsumme auflaufen".

Keine Strafbarkeit für verspätete Kirchensteuer

"Die Kirchen genießen zwar den Vorteil, dass die Kirchensteuer fast durchweg als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird, so dass die Durchsetzung der Verpflichtungen rund um die Einkommensteuer, etwa die Zahlungspflicht oder die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung, auch der Kirchensteuer zugute kommt", sagte Kopp. "Die Kirchen möchten aber vermeiden, dass die bezüglich der Einkommensteuer bestehenden Sanktionierungsmöglichkeiten aufgrund ihrer Schärfe auch auf die Kirchensteuer Anwendung finden."

Deswegen gelten die Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung sowie die Bußgeldvorschriften wegen Steuerverkürzung nicht für die Kirchensteuer. EKD-Sprecher Carsten Splitt bestätigte auf Anfrage, dass die Kirchen auf die Anwendungen der Sanktionsmöglichkeiten verzichteten. Da der Paragraf 152 neu in die Abgabenordnung eingefügt wurde, müsse auch diese Ausnahmeregelung neu geschaffen werden.


Quelle:
KNA