Was sich 2021 im Arbeits- und Sozialrecht ändert

Von Rentenbeiträgen bis Kindergeld

In diesem Jahr ändern sich viele Regelungen für Beschäftigte, Rentnerinnen und Rentner, Familien mit Kindern und Beziehern von Sozial- und Familienleistungen. Eine Übersicht über die wesentlichen Neuerungen und wann sie wirksam werden.

Autor/in:
Markus Jantzer
Senioren auf einer Bank / © Felix Kästle (dpa)
Senioren auf einer Bank / © Felix Kästle ( dpa )

Kurzarbeitergeld: Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes von 60 auf 70 Prozent des Netto-Entgelts (für Beschäftigte mit mindestens einem Kind von 67 auf 77 Prozent) ab dem vierten Monat und auf 80 beziehungsweise 87 Prozent ab dem siebten Monat wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Das gilt für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

Entgelte aus einer geringfügigen Beschäftigung während der Kurzarbeit werden nicht angerechnet.

Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die bis zum 31. Dezember 2020 mit Kurzarbeit begonnen haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021, verlängert. Der erleichterte Zugang bleibt ebenfalls erhalten. Die Bundesagentur für Arbeit bezahlt Kurzarbeitergeld, wenn ein Unternehmen für mindestens zehn Prozent der Belegschaft Kurzarbeit beantragt. Diese Regelung gilt nur in der Corona-Pandemie.

Wer gilt als armutsgefährdet?

Als armutsgefährdet gilt laut Statistischem Bundesamt, wer als Alleinstehender über ein Einkommen von maximal 13.628 Euro im Jahr verfügt.

Diese Entwicklung wird sich nach Ansicht von Wirtschaftsexperten in den nächsten Jahren massiv verschärfen, zumal Altersarmut in den nächsten Jahren noch einmal deutlich zunehmen wird. Denn immer mehr Menschen arbeiten zu geringen Löhnen oder in Teilzeit oder haben unterbrochene Erwerbsbiografien.

Besonders Familien mit drei oder mehr Kindern sind von Armut betroffen / © Ralf Geithe (shutterstock)
Besonders Familien mit drei oder mehr Kindern sind von Armut betroffen / © Ralf Geithe ( shutterstock )

Die durch die Lohnkürzung reduzierten Sozialversicherungsbeiträge werden bis zum 30. Juni 2021 vollständig erstattet. In der zweiten Jahreshälfte werden die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet, und zwar längstens bis zum 31. Dezember 2021 für Betriebe, die bis 30. Juni 2021 mit Kurzarbeit begonnen haben. Die hälftige Erstattung der Beiträge kann durch Qualifizierungsmaßnahmen der Beschäftigten auf 100 Prozent erhöht werden.

Grundsicherung / Hartz IV / Asylbewerberleistungen: Ab 1. Januar gelten für Bezieherinnen und Bezieher der Grundsicherung sowie Langzeitarbeitslose höhere Regelsätze: Alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte erhalten dann monatlich 446 Euro (bislang 432 Euro). Für zwei erwachsene Partner einer Bedarfsgemeinschaft werden jeweils 401 Euro gezahlt (bislang 389 Euro). Jugendliche im Alter zwischen 15 und 17 Jahren erhalten 373 Euro (328 Euro), Kinder zwischen 6 und 14 Jahren 309 Euro (308 Euro), Kinder unter sechs Jahren 283 Euro (250 Euro). Entsprechend wurden auch die Regelsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zum 1. Januar 2021 angepasst.

Des Weiteren ist mit Blick auf die Corona-Krise der Zeitraum für den vereinfachten Zugang zu den Grundsicherungssystemen bis zum 31. März verlängert worden. Das richtet sich insbesondere an Solo-Selbstständige, die keine Einkünfte mehr haben.

Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 9,35 Euro pro Stunde steigt am 1. Januar auf 9,50 Euro und zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro. Im Jahr 2022 soll er auf 10,45 Euro steigen. Die kleinen Schritte im kommenden Jahr sollen in der Corona-Krise die Unternehmen nicht überfordern.

Grundrente: Zum 1. Januar 2021 tritt die Grundrente in Kraft. Dabei handelt es sich um einen Zuschlag zur Rente für diejenigen, die jahrzehntelang wenig verdient haben. Rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner werden davon profitieren. Der durchschnittliche Zuschlag beträgt monatlich etwa 75 Euro brutto, der höchstmögliche Zuschlag kann rund 418 Euro betragen. Die Grundrente geht vor allem an Frauen, die in weniger gut bezahlten Berufen gearbeitet haben oder der Familie wegen nur in Teilzeit tätig waren. Auch viele Rentnerinnen und Rentner in Ostdeutschland, die lange zu niedrigen Löhnen gearbeitet haben, sollen von dem Zuschlag profitieren.

Anspruch auf eine Grundrente besteht bei mindestens 33 Beitragsjahren. Es muss kein Antrag gestellt werden. Die Rentenversicherung prüft bis Ende 2022 automatisch etwa 26 Millionen Bestandsrenten und zahlt den Grundrentenzuschlag rückwirkend aus. Mit der Auszahlung ist voraussichtlich ab Mitte 2021 zu rechnen.

Rentenbeitrag: Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 24,7 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters ("Rente mit 67") steigen im Jahr 2021 die Altersgrenzen um einen weiteren Monat auf 65 Jahre und 9 Monate (Jahrgang 1955) beziehungsweise 65 Jahre und zehn Monate (Jahrgang 1956).

Erwerbsminderung: Wer als junger Erwachsener erwerbsunfähig wird oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, hat keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Deshalb werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten sie über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet wie zuvor (Zurechnungszeit). Diese Zurechnungszeit wird analog zum Renteneintrittsalter bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2021 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und 10 Monaten.

Kindergeld und Kinderzuschlag: Das Kindergeld wird zum 1. Januar um 15 Euro pro Kind und Monat erhöht. Es beträgt dann für das erste und zweite Kind 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für jedes weitere Kind 250 Euro. Entsprechend werden auch die steuerlichen Freibeträge für Kinder auf 8.388 Euro jährlich erhöht. Der Kinderzuschlag für Familien mit kleinen Einkommen steigt von 185 Euro auf 205 Euro pro Monat und Kind.

Unterhaltsvorschuss: Für Kinder alleinerziehender Elternteile steigt der Unterhaltsvorschuss ab dem 1. Januar um 9 bis 16 Euro pro Monat. Kinder unter sechs Jahren erhalten dann monatlich bis zu 174 Euro, Kinder von sechs bis elf Jahren bis zu 232 Euro und Jugendliche von 12 bis 17 Jahren bis zu 309 Euro.

Schwerbehinderten-Abgabe: In Deutschland sind Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitsplätzen verpflichtet, schwerbehinderte Menschen einzustellen. Fünf Prozent der Arbeitsplätze müssen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden. Erfüllt das Unternehmen diese Quote nicht, muss die Ausgleichsabgabe entrichtet werden: je Monat und unbesetztem Pflichtarbeitsplatz. Zum 1. Januar 2021 steigt die Ausgleichsabgabe. Die Mindestabgabe steigt von 125 auf 140 Euro, die maximale Abgabe von 320 auf 360 Euro. Die Erhöhung wirkt aber erst im Jahr 2022, da diese für unbesetzte Arbeitsplätze im Jahr 2021 entrichtet wird.

Eigenbeteiligung für die unentgeldliche Beförderung: Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden. Die Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung erhöht sich von jährlich 80 auf 91 Euro.

Quelle:
epd