Was sich im neuen Jahr bei Gesundheit und Pflege ändert

Vom elektronischen Rezept bis zu Medikamenten für Kinder

2023 gab es kaum einen Monat, in dem Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach nicht neue Gesetze und Initiativen ankündigte. Deshalb ändert sich viel im kommenden Jahr. Eine Auswahl von Änderungen im Jahr 2024.

Autor/in:
Christoph Arens
Pflegepersonal nimmt Daten auf / © PeopleImages.com - Yuri A (shutterstock)
Pflegepersonal nimmt Daten auf / © PeopleImages.com - Yuri A ( shutterstock )

Das Jahr 2024 bringt zahlreiche Änderungen in den Bereichen Gesundheit und Pflege. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) erklärte dazu, die Bundesregierung investiere künftig rund 5 Milliarden Euro pro Jahr, um die Pflege zu Hause zu erleichtern und um bei Heimkosten zu helfen. Mit dem E-Rezept beginne die Aufholjagd in der Digitalisierung. Die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) nennt eine Auswahl der Änderungen, die das Gesundheitsministerium mitgeteilt hat.

  • Erhöhung der Kinderkrankentage ab Januar: Pro Kind und Elternteil stehen Familien 2024 und 2025 nun 15 bezahlte Kinderkrankentage zu. Vor der Corona-Pandemie waren es regulär zehn Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch entsprechend von 20 auf 30 Tage.
  • Kinderkrankengeld für Begleitpersonen bei stationärem Aufenthalt ab Januar: Versicherte erhalten einen Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn und solange die Mitaufnahme eines Elternteils bei stationärer Behandlung des versicherten Kindes aus medizinischen Gründen notwendig ist.
  • Eigenanteile in der Pflege werden weiter begrenzt: Vollstationär versorgte Pflegebedürftige werden ab 1. Januar stärker entlastet. Im ersten Jahr der Heimunterbringung übernimmt die Pflegekasse nun 15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, den Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für Pflege, einschließlich Betreuung und medizinischer Behandlungspflege, im Heim aufbringen müssen. Imzweiten Jahr übernimmt die Pflegeversicherung künftig 30 Prozent, im dritten Jahr 50 Prozent und bei einer Verweildauer von vier und mehr Jahren 75 Prozent des Eigenanteils.
  • Leistungen für die häusliche Pflege steigen: Auch das Pflegegeld wird zum 1. Januar angehoben. Die Beträge, die Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 für die eigenständige Sicherstellung der Pflege einsetzen – und in der Regel als Anerkennung an pflegende Angehörige weitergeben – steigen um 5 Prozent. Gleichzeitig werden auch die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen, also häusliche Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent angehoben.
  • Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage pro Jahr: Wer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen unterstützen muss, hat ab 1. Januar pro Kalenderjahr Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person. Bislang war der Anspruch auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person begrenzt. Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des tatsächlich ausgefallenen Nettoverdienstes, maximal jedoch 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung pro Tag. Somit ergab sich für 2023 ein maximales Pflegeunterstützungsgeld von etwa 114,78 Euro pro Tag.
  • Auskunftsansprüche von Pflegebedürftigen werden gestärkt: Versicherte können ab Januar von ihrer Pflegekasse verlangen, halbjährlich eine Übersicht über die von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten zu erhalten. Die Informationen sind dabei so aufzubereiten, dass Laien sie verstehen können.
  • Das E-Rezept wird ab Januar verpflichtend: Das E-Rezept wird zum Standard und für alle gesetzlich Versicherten verpflichtend etabliert. Ärztinnen und Ärzte müssen das E-Rezept ausstellen. Patientinnen und Patienten haben dann drei Möglichkeiten, ein Rezepteinzulösen: per elektronischer Gesundheitskarte (eGK) in der Apotheke, per Anwendung der E-Rezept-App oder mittels Papierausdrucks.
  • Gesundheits-ID für Versicherte: Ab Januar müssen Krankenkassen ihren Versicherten auf Wunsch eine digitale Identität in Form einerGesundheits-ID zur Verfügung stellen. Sie soll einen kartenlosen Zugang zu allen Anwendungen der Telematikinfrastruktur (TI) wie dem E-Rezept oder der elektronischen Patientenakte (ePA) und weiteren Anwendungen wie zum Beispiel digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs), Patientenportalen und Terminservices ermöglichen.
  • Bezahlung beim Pflegestudium: Um das Pflegestudium attraktiver zu gestalten, erhalten Studierende in der Pflege ab Januar für diegesamte Dauer ihres Studiums eine angemessene Vergütung. Dabei wird die hochschulische Pflegeausbildung als duales Studium ausgestaltet. Künftig ist auch ein Ausbildungsvertrag vorgesehen.
  • Einfachere und schnellere Anerkennung ausländischer Pflegekräfte: Anerkennungsverfahren für ausländische Pflegefachkräfte werdenbundesweit vereinheitlicht und vereinfacht, insbesondere werden der Umfang und die erforderliche Form der vorzulegenden Unterlagenbundesrechtlich geregelt. Zudem wird die Möglichkeit geschaffen, auf eine umfassende Gleichwertigkeitsprüfung zugunsten einer Kenntnisprüfung oder eines Anpassungslehrgangs zu verzichten.
  • Erleichterter Austausch von Kinderarzneimitteln in Apotheken: Apotheken können ohne Rücksprache mit dem verordnenden ArztKinderarzneimittel, die nicht verfügbar sind und auf der Dringlichkeitsliste des Bundesinstituts für Arzneimttel geführt werden, gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen.
  • Genderkonforme Beipackzettel: Künftig muss Arzneimittelwerbung außerhalb von Fachkreisen die Formulierung "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke" verwenden.
Quelle:
KNA