In ihrem Antrag fordern die Grünen die Landesregierung auf, mit den Kirchen über die Staatsleistungen in NRW zu verhandeln. Dabei handelt es sich um einen Betrag von etwa 25 Millionen Euro pro Jahr. Die Zahlungen an die jüdischen Gemeinschaften in Höhe von etwa zehn Millionen Euro sollten davon unberührt bleiben.
"Ablösegebot" im Grundgesetz
In ihrem Antrag kritisieren die Grünen, dass dem ins Grundgesetz aufgenommenen "Ablösegebot" der Staatsleistungen an die Kirchen bis heute nicht nachgekommen worden sei. Das aus der Weimarer Reichsverfassung von 1919 stammende Ablösegebot sei 1949 in das Grundgesetz übernommen worden. Die Aufkündigung der Staatsleitunen sei notwendig, "um eine überfällige weitere Entflechtung des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche voranzutreiben", so die Grünen.
Anders als die Kirchensteuer, die im Auftrag der Kirchen vom Staat erhoben und weitergeleitet wird, sind die Staatsleistungen direkte Zuwendungen aus Steuermitteln. Es handelt sich dabei um vertraglich vereinbarte Zahlungen der Bundesländer, die historisch begründet sind. Meist gehen sie auf die Enteignung kirchlicher Güter während der Säkularisation zu Beginn des 19. Jahrhunderts zurück. Nach Artikel 140 des Grundgesetzes ist der Bund verpflichtet, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, nach der die einzelnen 16 Bundesländer Gesetze zur Ablösung der Staatsleistungen erlassen müssen.
Nicht auf den Bund warten
"Wir müssen nicht auf den Bund warten", sagte die religionspolitische Sprecherin der Grünen, Sigrid Beer, der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA). Nach 100 Jahren Weimarer Reichsverfassung und nach 70 Jahren Grundgesetz sei es an der Zeit, die Staatsleistungen endlich abzulösen. Das Land müsse jetzt auf die Kirchen zugehen. Diese seien offen für Verhandlungen zur kompletten Ablösung der Staatsleistungen, sagte Beer, die selbst der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Westfalen und der EKD-Synode angehört.
Die Grünen stellen klar, dass es bei der Aufkündigung der Staatsleistungen nicht um Landesmittel an die Kirchen für deren Kindergärten oder Kranken- und Altenpflegeeinrichtungen gehe. Zudem seien Mittel für gemeinsame Aufgaben von Staat und Kirche, etwa für den Religionsunterricht oder die Polizei- und Gefängnisseelsorge, von dem Antrag nicht betroffen. Auch die Kirchensteuern blieben davon unberührt.