Gotteslästerung gilt in Deutschland seit 1871 als Straftatbestand. Paragraf 166 des Strafgesetzbuchs regelt den Schutz religiöser Überzeugungen von Beschimpfung. Seit der Strafrechtsreform von 1969 ist der Paragraf jedoch eingeschränkt. Bis dahin war die "Beschimpfung religiöser oder weltanschaulicher Bekenntnisse" das Kriterium. Seitdem ist die Beschimpfung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses nur strafbar, wenn sie geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Strafrechtliches Schutzgut ist damit der öffentliche Friede und nicht mehr das religiöse oder weltanschauliche Empfinden.
Während beide Kirchen und Vertreter der Union in den vergangenen Jahren immer wieder einen besseren Schutz religiöser Überzeugungen angemahnt haben, fordern Vertreter der FDP mit Blick auf die Terroranschläge von Paris die Abschaffung des Blasphemieparagrafen.
Befürworter einer Verschärfung verweisen darauf, dass der Tatbestand der Störung des öffentlichen Friedens in der gegenwärtigen Rechtsprechung kaum noch greift. Muslime seien angesichts der drohenden weltweiten Gewalttaten damit in Deutschland besser vor Verunglimpfung geschützt als Christen. (KNA)