Die Entlassung aus dem Klerikerstand wird umgangssprachlich ungenau auch als "Laisierung" bezeichnet. Sie kann etwa vor einer Heirat auf Antrag des Betroffenen erfolgen. Bei schweren Vergehen von Priestern und Diakonen ist sie im katholischen Kirchenrecht die Höchststrafe. Im Kirchenrecht von 1983 heißt es, Verfehlungen von Klerikern gegen das sechste Gebot, insbesondere solche mit Minderjährigen, sollen "mit gerechten Strafen belegt werden, gegebenenfalls die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgenommen". Ein so bestrafter Priester darf weder klerikale Kleidung tragen noch seelsorgerisch tätig sein oder die Sakramente spenden. In akuter Todesgefahr ist ihm Letzteres jedoch erlaubt, da seine Priesterweihe nicht erlischt.
Die strafrechtlichen Normen bei Missbrauch wurden seit 2001 in mehreren Schritten verschärft. Derzeit liegt die Altersgrenze für sexuellen Missbrauch von Minderjährigen bei 18 Jahren, früher galt ein Opfer unter 16 Jahren als minderjährig. Die Verjährung greift nicht mehr 5, sondern 20 Jahre nach Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. In besonders schweren Fällen kann sie aufgehoben werden.
Es gibt unterschiedliche Verfahren, die zur Entlassung aus dem Klerikerstand führen. In jedem Fall müssen Ortsbischöfe oder Ordensobere die Fälle nach einer Vorprüfung rasch an die römische Glaubensbehörde melden. Diese entscheidet, ob der kirchliche Prozess am Ort oder im Vatikan stattfindet. Nach einem Prozess am örtlichen Gericht ist die Glaubenskongregation einzige Berufungsinstanz. Daneben gibt es ein Verfahren auf dem Verwaltungsweg, hier entscheidet die Kleruskongregation. Auch dann steht dem Beschuldigten eine Berufung offen. Einen Sonderweg kann der Papst verfügen: Wenn ein ordentliches Verfahren wegen des hohen Alters des Beschuldigten nicht mehr in Frage kommt, kann der Pontifex ihm ein zurückgezogenes Leben in Gebet und Buße auferlegen. (KNA, 16.02.2019)