Die zuständige Vatikanbehörde für Heiligsprechungen veröffentlichte am Samstag eine zehnseitige Instruktion, die sich speziell an Bischöfe richtet. Sie soll helfen, die Echtheit von Reliquien sicherzustellen und den Umgang mit ihnen zu klären.
So ist etwa eine eigene vatikanische Genehmigung erforderlich, um dem Leichnam eines Verstorbenen, der selig- oder heiliggesprochen werden soll, Gliedmaßen zu entnehmen. Strengstens verboten bleiben der Verkauf und der Handel mit Reliquien. Im Kirchenrecht von 1983 regelt dies Canon 1090.
Bischof ist letztverantwortlich
Reliquien – vom lateinischen "reliquiae" abgeleitet – sind wörtlich "Überreste". Gemeint sind die sterblichen Überreste von als heilig verehrten Personen. Weiter gefasst fallen darunter aber auch Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände der Betreffenden oder Marterwerkzeuge, ja selbst Dinge, die beispielsweise mit den Gebeinen eines Heiligen in Berührung kamen.
Die neue Instruktion mit dem Titel "Die Reliquien in der Kirche: Echtheit und Aufbewahrung" erklärt im einzelnen, wie Bischöfe kirchenrechtlich korrekt mit Bitten zur Anerkennung von Reliquien umgehen sollen. Zudem regelt sie, was bei der Aufbewahrung, Entnahme und Überstellung von Reliquien zu beachten ist. Der Bischof, so die Instruktion, ist in diesen Dingen letztverantwortlich - allerdings stets in Absprache mit der vatikanischen Heilig- und Seligsprechungskongregation.
So dürfen Reliquien von Seligen und Heiligen nur dann öffentlich zur Verehrung ausgestellt werden, wenn die kirchlich Verantwortlichen dies genehmigt haben und ihre Echtheit garantieren.
Unterschied zwischen Primär- und Sekundärreliquien
In ihrer Einführung erläutert die Instruktion weiter den Unterschied zwischen Primär- und Sekundärreliquien. Primäre Reliquien sind die Leichname von Seligen oder Heiligen, Körperteile von diesen oder die komplette Asche ihrer verbrannten Körper. Als Sekundärreliquien hingegen gelten kleinere Körperteile oder Objekte, die unmittelbar von ihnen berührt und benutzt worden sind.
Auch sie sollen in würdiger Weise und mit religiöser Ehrfurcht aufbewahrt und behandelt werden, "um jeden Anschein von Aberglauben oder Schacherei zu vermeiden".
Entsprechend müsse mit den sterblichen Überresten von Menschen umgegangen werden, für die ein Heilig- oder Seligsprechungsverfahren im Gang sei. Bis zu einer Entscheidung im Verfahren dürfen diese Überreste allerdings nicht zur öffentlichen Verehrung ausgestellt werden.
Instruktion ergänzt bestehende Richtlinie zu Seligsprechungen
Die jetzt vorgelegte Instruktion ersetzt einen Anhang der Instruktion "Sanctorum Mater" ("Mutter der Heiligen") von 2008. Diese Richtlinie zu Seligsprechungsverfahren erinnerte an bestehende Normen und wollte juristische Abläufe zwischen dem Vatikan und den Bischöfen verbessern.
Das Papier gab damals im Wesentlichen zwei unter Papst Johannes Paul II. verabschiedete Bestimmungen zu Seligsprechungen aus dem Jahr 1983 wieder. Bischöfe hätten diese Regeln jedoch oft unzureichend beachtet.