Bundesgericht: Islamverbände womöglich doch Religionsgemeinschaften

Erneute Prüfung

Islamverbände in Deutschland sind bislang nicht als Religionsgemeinschaften anerkannt. Damit haben sie auch kein Recht auf eigenen Islamunterricht. Ob dies so bleibt, muss die Justiz in NRW nochmals klären.

Islamunterricht / © Frank May (dpa)
Islamunterricht / © Frank May ( dpa )

Der Streit über eine mögliche Anerkennung islamischer Dachverbände als Religionsgemeinschaften geht in eine neue Runde: Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) in Münster muss erneut klären, ob der Islamrat und der Zentralrat der Muslime Anspruch auf diesen Status haben.

Im November 2017 hatte das Gericht dies verneint, die Entscheidung wurde jedoch jetzt vom Bundesverwaltungsgericht kassiert. Vom Ausgang des Verfahrens hängt ab, ob die Verbände Anspruch auf Erteilung von Religionsunterricht nach ihren Glaubensinhalten haben.

Verfügen sie über genügend Lehrautorität?

Das OVG Münster hatte vor Jahresfrist bezweifelt, dass die beiden Islam-Dachverbände über genügend Lehrautorität gegenüber ihren Mitgliedsverbänden verfügen. Zudem äußerten sich die Dachverbände nicht in zentralen Konfliktfragen wie dem Verhältnis von Grundgesetz und Scharia, der Stellung der Frau und der religiösen Toleranz. (AZ: 19 A 997/02)

Das Bundesverwaltungsgericht bemängelte in einem am Freitag in Leipzig veröffentlichten Beschluss, das OVG habe damit bindende Maßgaben von 2005 nicht beachtet.

Das Bundesgericht habe damals in einem Revisionsurteil festgestellt, dass Verbände wie Islamrat und Zentralrat Religionsgemeinschaften seien, wenn sie unter anderem über Kompetenz und Autorität in Fragen der religiösen Lehre verfügen. Dies betreffe die Glaubensinhalte, die sich daraus ergebenden Verhaltensanforderungen für die Gläubigen und die Ausübung des Kults. Ein verbindliches Lehramt sei nicht erforderlich und hänge vom Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft ab. (AZ: BVerwG 6 B 94.18)

Islamverbände wollen Islamunterricht als ordentliches Schulfach

Das Oberverwaltungsgericht muss nun die Tätigkeit der Islamverbände in Fragen der religiösen Lehre und deren Bedeutung für religiös Verantwortliche und Gläubige weiter klären. Die beiden Islamverbände wollen erreichen, dass der 2012 eingeführte Islamunterricht in NRW durch ein ordentliches Schulfach ersetzt wird, bei dem die Verbände alleinige Ansprechpartner des Landes sind. Derzeit werden die Lehrinhalte des Islamunterrichts von einem Beirat bestimmt. Dieser Modellversuch ist bis Ende 2019 befristet.

Sollten die Dachverbände nach der neuen Entscheidung des OVG Münster die Voraussetzungen für eine Religionsgemeinschaft erfüllen, würde dies aber noch nicht automatisch bedeuten, dass sie Anspruch auf Religionsunterricht nach ihren Glaubensgrundsätzen haben.

Einer Religionsgemeinschaft stehe dies nur zu, "wenn sie Gewähr bietet, die Verfassungsordnung des Grundgesetzes, insbesondere die Grundrechte und die freiheitliche Verfassung des Staatskirchenrechts, zu respektieren", betonten die Leipziger Bundesrichter. Die Richter in Münster müssten daher gegebenenfalls in einem zweiten Schritt klären, ob die Verfassungsordnung respektiert werde.

Ein über 20 Jahre dauernder Rechtsstreit

Der Rechtsstreit über den Islamunterricht dauert bereits 20 Jahre. Die beiden islamischen Verbände waren erstmals 1998 und 2003 mit ihrer Forderung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf und dem OVG Münster gescheitert. Das Bundesverwaltungsgericht verwies den Fall 2005 an das OVG zurück, dass sich nun erneut mit dem Thema befassen muss.

In seinem Berufungsurteil von 2017 ließ das OVG keine Revision zu. Dagegen legten die Islamverbände eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht ein, die nun erfolgreich war. Am aktuellen Modellversuch des Islamunterrichts in Nordrhein-Westfalen nehmen nach Regierungsangaben landesweit etwa 19.400 muslimische Jungen und Mädchen an rund 230 Schulen teil.

NRW-Schulministerin Yvonne Gebauer (FDP) hatte nach dem letzten OVG-Urteil angekündigt, dieses Modell weiterzuentwickeln. Ziel bleibe "ein flächendeckender, einheitlicher islamischer Religionsunterricht in NRW, der unter staatlicher Aufsicht von in Deutschland ausgebildeten Lehrerinnen und Lehrern in deutscher Sprache durchgeführt wird".


Quelle:
epd
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