Wie aus dem am Mittwoch in Hannover veröffentlichten Amtsblatt der EKD hervorgeht, wurde dazu ein neuer Paragraf 50a in das Gesetz eingefügt, der die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt.
Offenlegung unter bestimmten Bedingungen
Darin heißt es, dass an der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt "ein überragendes kirchliches Interesse" bestehe. Personenbezogene Daten dürfen deshalb zu diesem Zweck verarbeitet werden.
Ihre Offenlegung ist ohne Einwilligung der Betroffenen "durch die Bereitstellung von Unterlagen, die Informationen über Vorgänge sexualisierter Gewalt enthalten oder von denen dieses aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, zum Zwecke der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt gegenüber Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern oder von der zuständigen kirchlichen Stelle Beauftragten zulässig".
Personenbezogene Daten nur mit Zustimmung
Voraussetzung ist, dass die Empfänger der Daten ein Datenschutzkonzept vorlegen, das den Anforderungen dieses Kirchengesetzes entspricht, und dass sie auf das Datengeheimnis verpflichtet wurden und darauf, die Daten ausschließlich für die bestimmten Zwecke zu verarbeiten. Als "institutionelle Aufarbeitung sexualisierter Gewalt" definiert die EKD "jede systematische, nicht auf den Einzelfall bezogene Untersuchung von Vorkommnissen sexualisierter Gewalt, insbesondere betreffend deren Ursachen, Rahmenbedingungen und Folgen".
Eine Veröffentlichung der personenbezogenen Daten ist nur mit Zustimmung der offenlegenden Stelle zulässig, und zwar wenn dies "aufgrund der Stellung als Person der Zeitgeschichte unerlässlich ist" oder die betroffene Person in die Veröffentlichung eingewilligt hat. Diese muss vor Erteilung der Zustimmung angehört werden.
Personenbezogene Daten von Betroffenen sexualisierter Gewalt dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden.
Die "Gesetzesvertretende Ordnung" wurde vom Rat der EKD mit Zustimmung der Kirchenkonferenz beschlossen. Die EKD wendet wie die katholische Kirche aufgrund einer Ausnahmeregelung in der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein eigenes Datenschutzrecht an, das seit 2018 in Kraft ist.