Hessen will Gesetz zur Sonntagsöffnung novellieren

Sonntag soll geschützt bleiben

Die hessische Landesregierung will Städten und Gemeinden Planungssicherheit bei der Organisation verkaufsoffener Sonntage ermöglichen. Neu ist, dass die Kommunen spätestens drei Monate vor einer Sonntagsöffnung zustimmen müssen.

Wird die Sonntagsruhe aufgeweicht? / © Lisa-S (shutterstock)
Wird die Sonntagsruhe aufgeweicht? / © Lisa-S ( shutterstock )

Zugleich hält die im Landtag in Wiesbaden eingebrachte Novelle des Ladenöffnungsgesetzes an den grundlegenden Beschränkungen für eine Öffnung von Geschäften fest. Sozialminister Kai Klose (Grüne) verwies auf den Verfassungsrang der Sonntagsruhe.

Höchstens vier verkaufsoffene Sonntage im Jahr 

So bleibt es laut Gesetzesentwurf bei höchstens vier verkaufsoffenen Sonntagen pro Jahr. Ausgeschlossen sind weiterhin die Adventszeit sowie Weihnachten, Ostern, Pfingsten, der Volkstrauertag und der Totensonntag. 

Auch dürfen die Läden höchstens sechs Stunden lang und maximal bis 20.00 Uhr geöffnet werden. Dabei soll die "Zeit des Hauptgottesdienstes" ausgespart sein. 

Keine Öffnung in letzter Minute mehr 

Neu ist, dass die Kommunen künftig spätestens drei Monate vor einer Sonntagsöffnung ihre Freigabe erteilen müssen. "Damit wollen wir verhindern, dass es bei etwaigen Einsprüchen gegen eine Öffnung erst in letzter Minute zu gerichtlicher Klärung kommt", so ein Ministeriumssprecher.

Sonntagsruhe in Deutschland

In Deutschland ist die Sonntagsruhe durch Artikel 140 des Grundgesetzes geschützt, der wiederum auf die Verfassung der Weimarer Republik verweist. Demnach dient der Sonntag "der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung".

Symbolbild Sonntagsruhe / © Harald Oppitz (KNA)
Symbolbild Sonntagsruhe / © Harald Oppitz ( KNA )
Quelle:
KNA