DOMRADIO.DE: Gibt es einen Sabbatical-Passus für Diözesanbischöfe im Kirchenrecht? Ist sowas vorgesehen?
Professor Bernhard Sven Anuth (Kirchenrechtler Universität Tübingen): Nein, so etwas kennt das Kirchenrecht nicht. Das musste man schon feststellen, als der Erzbischof von Hamburg seine Auszeit gewährt bekam, ohne darum gebeten zu haben, anders als jetzt Kardinal Woelki.
Für die dem Kardinal jetzt angeblich auf eigenen Wunsch gewährte Auszeit gibt es im Kirchenrecht keine Rechtsgrundlage. Der Papst ist aber Herr des Kirchenrechts, er ist an sein eigenes Recht nicht gebunden. Und es steht ihm insofern frei, eine solche Auszeit rechtlich zu "erfinden" beziehungsweise einfach Fakten zu schaffen.
DOMRADIO.DE: Aber so ganz ungewöhnlich scheint das ja nicht zu sein. Sie sprachen gerade den Erzbischof von Hamburg an, Stefan Heße. In Speyer hat es sowas auch gegeben. Ungewöhnlich ist das jetzt nicht.
Anuth: In Speyer war der Bischof erkrankt. Das war eine ganz andere Situation. Hamburg und Köln sind keineswegs alltäglich und ich würde beide Vorgänge nach wie vor als ungewöhnlich bezeichnen. Es gilt zu unterscheiden, ob ein Diözesanbischof zum Beispiel aufgrund einer Erkrankung vorübergehend daran gehindert ist, sein Amt auszuüben. Dafür kennt das Kirchenrecht durchaus Vorsorgemaßnahmen, da führt der Generalvikar die Amtsgeschäfte solange, bis der Bischof wieder bei Kräften ist.
Aber in einem solchen Fall, über den wir jetzt sprechen - und die Fälle Köln und Hamburg hängen ja zusammen - ging es ursächlich um die Frage nach dem Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger in der katholischen Kirche. Und dem Erzbischof von Hamburg waren hier konkrete Rechtspflichtverletzungen vorgeworfen worden. Anders übrigens als jetzt Kardinal Woelki.
Dem bescheinigt der Papst in der Mitteilung der Nuntiatur ausdrücklich, dass er hier nichts falsch gemacht habe. In beiden Fällen ist also nicht eine tatsächliche vorübergehende Unfähigkeit, das Amt auszuüben, die Grundlage für die gewährte Auszeit. Sondern in Hamburg waren es die Vorwürfe in Bezug auf Rechtsverletzungen im Umgang mit sexuellem Missbrauch. In Köln ist es die pastorale Unruhe, die im Erzbistum herrscht und die der Papst jetzt mit dieser Auszeit befrieden will.
DOMRADIO.DE: Pastorale Unruhe, sowas hat es ja auch schon mal gegeben. Im Bistum Limburg war das auch der Grund für so eine Auszeit, oder?
Anuth: Bischof Bätzing als Vorsitzender der Bischofskonferenz hat in seiner heutigen, nach meinem Leseeindruck sehr verhaltenen Reaktion auf die Entscheidung aus Rom ja ausdrücklich die Parallele zum Bistum Limburg gezogen und damit implizit auch darauf hingewiesen, dass ein Rücktritt des Kardinals von Köln mit dieser päpstlichen Entscheidung immer noch nicht ausgeschlossen ist. Denn am Ende der Überprüfung in Limburg stand ja die Annahme des Rücktrittangebots von Bischof Tebartz-van Elst.
DOMRADIO.DE: Also der Ausgang ist da durchaus offen. Alles ist denkbar. Auch, dass so eine Auszeit verlängert oder auch abgekürzt werden kann?
Anuth: Grundsätzlich ist das denkbar. Eine Verkürzung halte ich nicht für wahrscheinlich, weil das Ende der Auszeit jetzt sehr konkret benannt worden ist. Wann sie genau beginnt, wissen wir noch nicht. Es ist von Mitte Oktober die Rede, das ist ja recht unbestimmt. Der Beginn der Auszeit wird sich deshalb aus dem Ernennungsdekret für Weihbischof Steinhäuser ergeben, der dann ja Apostolischer Administrator wird.
Und - zumindest nach der heutigen Mitteilung - wird in diesem Ernennungsdekret eine ausdrückliche Befristung seiner Ernennung drin stehen, eben bis Aschermittwoch 2022. Wobei es, selbst wenn im Dekret eine Frist genannt wird, kirchenrechtlich keineswegs ausgeschlossen wäre, dass der Papst vorher diese Ernennung zurücknimmt und den Kardinal wieder mit allen Rechten austattet oder auch die Ernennung von Weihbischof Steinhäuser als Administrator noch einmal verlängert. Der Papst ist hier frei im Umgang mit dem geltenden Kirchenrecht.
DOMRADIO.DE: Sie sagten es bereits: Weihbischof Steinhäuser wird als Administrator die Arbeit des Erzbischofs übernehmen. Was darf denn so ein Administrator? Kann der zum Beispiel Pfarreien in einem Zukunftsprojekt zusammenlegen? Wie weit geht da seine Entscheidungsbefugnis?
Anuth: Wenn Sie jetzt ins Kirchenrecht schauen, ins geltende kirchliche Gesetzbuch von 1983, und dort nach einem Apostolischen Administrator suchen, werden Sie nicht fündig. Das geltende Kirchenrecht bietet für diese Rechtsfigur keine Rechtsgrundlage mehr. Das war im alten Codex von 1917 noch anders. Der kannte ausdrücklich einen Apostolischen Administrator, jetzt in unserem Fall "sede plena", also während der Bischofsstuhl noch besetzt ist.
Aber in den neuen Codex von 1983 ist das nicht übernommen worden. Der Papst wendet hier - weil er es kann - einfach weiter rechtliche Normen an, die formalrechtlich gar nicht mehr in Kraft sind.
Wenn man aber in den alten Codex schaut - und den wird der Papst als Grundlage für sein Handeln verstehen und Köln ist auch nicht der erste Fall, in dem er Apostolische Administratoren ernannt hat, - dann ergibt sich daraus, dass der Apostolische Administrator nicht ein Vertreter des Diözesanbischofs ist, sondern ein päpstlich eingesetzter Leiter der Teilkirche, also des Erzbistums Köln, der mit allen Vollmachten ausgestattet ist, die sonst der Diözesanbischof hat. Also auf Ihre Frage als kurze Antwort: Der Apostolische Administrator kann alles, was ein Diözesanbischof kann, also auch pastorale Entscheidungen in Bezug auf die Zusammenlegung von Pfarreien treffen.
DOMRADIO.DE: Wie ist das mit dem Generalvikar? Wenn Kardinal Woelki als Erzbischof eine Auszeit nimmt, ist der Generalvikar automatisch auch nicht mehr im Amt, oder?
Anuth: Nein, der Generalvikar bleibt im Amt, denn auch der Diözesanbischof bleibt ja im Amt. Wir haben es hier mit der Rechtskonstruktion zu tun, dass der Apostolische Administrator ernannt wird, der Bischofsstuhl von Köln aber besetzt bleibt. Das heißt, Kardinal Woelki verliert nicht sein Amt als Diözesanbischof. Also "stirbt" auch nicht der Generalvikar mit ihm im Amt, wie das bei einem Rücktritt der Fall wäre. Der Generalvikar vertritt dann in dieser Zeit den Apostolischen Administrator, so wie er vorher Kardinal Woelki vertreten hat.
DOMRADIO.DE: Wie ist das denn, wenn Kardinal Woelki sich während der Auszeit doch entschließt und sagt: Dem Papst biete ich meinen Rücktritt an. Er tritt zurück. Dann geht das Prozedere los. Über das Domkapitel wird denn eine neue Auswahl bestimmt, wie das eben so ist. Aber kann der Papst da auch eingreifen und sagen: Ich mache jetzt einfach den Administrator zum Erzbischof? So was hat es ja auch schon gegeben.
Anuth: Das kann er nicht so einfach, weil er damit gegen geltendes Staatskirchenrecht verstieße. Weltkirchlich gesehen ist es der Regelfall, dass der Papst die Bischöfe frei einsetzt. Die Situation, die wir in Deutschland als Standard kennen, ist den hiesigen staatskirchenrechtlichen Gegebenheiten geschuldet. Das heißt, Staat und Kirche haben in Verträgen, in sogenannten Konkordaten, diese Wahl durch die Domkapitel in den allermeisten deutschen Diözesen vereinbart.
Insofern würde der Papst wohl nicht den Weg wählen, sein universalkirchliches Recht durchzusetzen und einfach jemanden zu ernennen. Aber wenn Kardinal Woelki während dieser Auszeit, vielleicht ja auch auf päpstliche Anregung hin, darüber nachdenkt, ob ein Rücktritt für ihn und das Erzbistum Köln nicht doch der bessere Weg sei, dann steht es ihm natürlich völlig frei, jederzeit, gleich ob nach einem oder erst nach drei Monaten, dem Papst diesen Rücktritt anzubieten.
Wenn der Papst diesen Rücktritt annimmt, entsteht rechtlich eine neue Situation, weil damit der Bischofsstuhl von Köln vakant wird. Und dann wird der Papst je nachdem entscheiden, ob er den Apostolischen Administrator deshalb abzieht, denn er ist ja ausdrücklich als Administrator "sede plena" ernannt, und dann die üblichen kirchenrechtlichen Schritte getan werden: Zunächst wird ein Diözesanadministrator gewählt, der für die Zeit der Vakanz das Bistum leitet, bis dann das Domkapitel eine Liste erhält, also die berühmte Dreier-Liste, aus der es dann den neuen Erzbischof wählen kann.
DOMRADIO.DE: Und was steht einem Erzbischof in einer Auszeit zu? Sicher darf er dann weiterhin Gottesdienste feiern, allerdings nicht als Erzbischof in seinem Bistum auftreten. Oder wie geht das?
Anuth: Das ist auch nicht klar geregelt. Das wird vermutlich Gegenstand der Absprache zwischen dem Papst und Kardinal Woelki sein. Als regierender Erzbischof darf er in seinem Erzbistum in dieser Zeit sicher nicht auftreten, weil er ja eben für die Dauer der Ernennung des Apostolischen Administrators seine Amtsgewalt verliert. Denn diese ruht nicht nur, sondern geht über auf den Apostolischen Administrator. Das heißt, der Papst reserviert dem Apostolischen Administrator alle Gewalt, die sonst der Diözesanbischof hat. Kardinal Woelki leitet in dieser Zeit das Erzbistum Köln also nicht und wird deshalb auch nicht als regierender Erzbischof auftreten.
DOMRADIO.DE: Was aber nicht heißt, dass er nicht durchaus Weihnachten als Mitzelebrierender am Altar stehen kann?
Anuth: Nein, das ist nicht ausgeschlossen. Ob es aber klug ist, dann öffentlichkeitswirksam in Erscheinung zu treten, das wird er mit sich oder mit dem Papst abmachen müssen und gegebenenfalls auch mit dem Apostolischen Administrator, damit nicht der Eindruck einer Konkurrenz entsteht. Es gibt ja keine kirchenrechtliche Bestimmung, was er in einer Auszeit alles darf oder nicht darf, weil das Kirchenrecht eben eine solche Auszeit nicht kennt.
DOMRADIO.DE: Und dann kennt das Kirchenrecht wahrscheinlich auch nicht die Art und Weise, wie so eine Auszeit dann aufgelöst wird? Da gibt es kein Ritual, da geht es dann wahrscheinlich einfach mit den Alltagsgeschäft weiter, wenn der Erzbischof wieder zurück in sein Erzbischofsamt kommt?
Anuth: Noch einmal: Er ist und bleibt ja immer noch Erzbischof von Köln, auch in dieser Auszeit. Es ist heute angekündigt worden, dass die Befristung des Apostolischen Administrators bis zum Beginn der Fastenzeit erfolgen soll. Und das würde bedeuten, dass mit Ablauf dieser Frist die dem Kardinal jetzt vorübergehend entzogenen diözesanbischöflichen Vollmachten automatisch wieder auf ihn übergehen.
Das heißt, nach dem was wir heute aus Berlin von der Nuntiatur zu lesen bekommen haben, dass es, wenn alles so umgesetzt wird, es keinen neuen Akt der Wiedereinsetzung oder Ähnliches bräuchte, sondern mit Ablauf der Frist die Gewalten zur Leitung der Diözese vom Administrator einfach wieder zurück zum Diözesanbischof wechseln.
DOMRADIO.DE: Ich fasse nochmal zusammen: Der Erzbischof Kardinal Woelki bleibt im Amt, aber er ist ab Mitte Oktober ein Erzbischof in Auszeit, ein Erzbischof ohne Vollmachten. Und während dieser Auszeit übernimmt der Diözesanadministrator, in diesem Fall Weihbischof Rolf Steinhäuser, die Vollmachten des Erzbischofs im Erzbistum Köln.
Anuth: Das haben Sie richtig verstanden mit der kleinen Korrektur, dass es ein Apostolischer Administrator ist und kein Diözesanadministrator. Das ist nur auf den ersten Blick eine kirchenrechtliche Feinheit, auf den zweiten Blick aber gar nicht. Denn der Diözesanadministrator wird gewählt während der Vakanz, der Apostolische Administrator wird vom Papst in die Erzdiözese Köln von außen eingesetzt.
Dass ein Kölner Weihbischof Administrator wird, war ja keineswegs zwingend. Man hätte sich auch vorstellen können, dass der Papst jemanden von außen holt, vielleicht auch, um in der Zeit, in der Kardinal Woelki in Auszeit ist, die Zustände im Erzbistum Köln noch einmal mit frischem Blick anzuschauen. Er hat jemanden aus dem Bistum gewählt, der das Bistum kennt. Insofern sind da keine Überraschungen zu erwarten.
Das Interview führte Johannes Schröer.