Bischof Jung garantiert Beschäftigung queerer Mitarbeiter

Keine Konsequenzen wegen sexueller Orientierung

Im Bistum Würzburg setzt Bischof Franz Jung um, was bei der Synodalversammlung beschlossen wurde: keine Konsequenzen für kirchliche Mitarbeitende aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. Noch sei das eine Selbstverpflichtung.

Der Würzburger Bischof Franz Jung im Gespräch  / © Harald Oppitz (KNA)
Der Würzburger Bischof Franz Jung im Gespräch / © Harald Oppitz ( KNA )

Priester und andere kirchliche Mitarbeitende im Bistum Würzburg müssen keine Konsequenzen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung fürchten. Darauf hat sich Bischof Franz Jung schriftlichen Erklärung verpflichtet, wie die Bischöfliche Pressestelle am Mittwoch bekanntgab.

Damit folgt er einem Beschluss der Synodalversammlung vom vergangenen Wochenende. Jungs Selbstverpflichtung gelte bis zur Umsetzung des Beschlusses durch die Deutsche Bischofskonferenz.

Keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen

Die Erklärung des Bischofs bezieht sich auch auf die Caritas-Mitarbeitenden sowie Beschäftigte in verkündigungsnahen Tätigkeiten, hieß es. Bei Nicht-Klerikern gelte dies auch für entsprechende Partnerschaften. Schon im Rahmen der Debatte um die Initiative "OutInChurch" hatte der Würzburger Generalvikar Jürgen Vorndran erklärt, dass Mitarbeitende wegen ihrer sexuellen Orientierung keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen fürchten müssten.

Kirchliches Arbeitsrecht / © Elisabeth Schomaker (KNA)
Kirchliches Arbeitsrecht / © Elisabeth Schomaker ( KNA )

Der Beschluss des Synodalen Weges zielt auf eine Änderung des kirchlichen Arbeitsrechts ab. Ziel sei, "dass Entscheidungen für eine gesetzlich geregelte oder nicht verbotene Partnerschaftsform nicht mehr als Verstöße gegen Loyalitätsobliegenheiten gefasst werden und entsprechend eine Einstellung in den kirchlichen Dienst nicht mehr verhindern beziehungsweise eine Beendigung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht mehr herbeiführen", heißt es.

Kirchliches Arbeitsrecht

Die arbeitsrechtlichen Bedingungen für die weit über eine Million Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchen und ihrer
Wohlfahrtsverbände unterscheiden sich erheblich von den für andere Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Grundlage dafür ist das Grundgesetz, das den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein weitgehendes Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht einräumt.

Kirchliches Arbeitsrecht / © Elisabeth Schomaker (KNA)
Kirchliches Arbeitsrecht / © Elisabeth Schomaker ( KNA )
Quelle:
KNA