Jurist fordert Beschränkungen für kirchliches Arbeitsrecht

Konfessionslose als Arbeitnehmer der Kirche?

Der Jurist Peter Stein hat gesetzliche Klarstellungen im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts gefordert. Die Verfassung habe in erster Linie klarstellen wollen, dass für die Kirchen die gleichen Rechte wie für alle gelten.

Gerichtsakten (Symbolbild) / © Andrey_Popov (shutterstock)
Gerichtsakten (Symbolbild) / © Andrey_Popov ( shutterstock )

So heißt es in einer am Montag veröffentlichten Mitteilung der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung, deren Hugo-Sinzheimer-Institut eine Analyse des Arbeitsrechtlers gefördert hat.

Das Bundesverfassungsgericht habe das grundgesetzlich zugesicherte Selbstverwaltungsrecht der Kirchen aber "zu einer Schutznorm der Kirchen gegen den Staat umgedeutet", kritisiert Stein. Er vertrat als Anwalt eine Klägerin vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) und dem Bundesarbeitsgericht, die sich bei der evangelischen Diakonie beworben hatte.

Stein befasst sich in dem 259-seitigen Gutachten einerseits mit Regelungen, die in das Privatleben Beschäftigter eingreifen. Dabei geht es um Regeln katholischer Arbeitgeber, die etwa eine zweite Ehe oder gleichgeschlechtliche Partnerschaften verbieten. Nach zunehmender Kritik auch aus den eigenen Reihen will die katholische Kirche ihr Arbeitsrecht in dem Punkt selbst reformieren.

Mitgliedschaft der Beschäftigten in Religionsgemeinschaft zwingend?

Kirchliches Arbeitsrecht im Wandel der Zeit

Das eigenständige Arbeitsrecht der Kirchen ist in den vergangenen Jahren von verschiedenen Seiten massiv unter Druck geraten. Jetzt haben sich die katholischen Bischöfe auf eine Reform verständigt, nach der die private Lebensgestaltung, das Beziehungsleben und die Intimsphäre der Beschäftigten keinen Anlass mehr für Kündigungen bieten sollen.

Die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) nennt wichtige Daten und Fakten.

Bischöfe für liberaleres kirchliches Arbeitsrecht (dpa)
Bischöfe für liberaleres kirchliches Arbeitsrecht / ( dpa )

Der frühere Hamburger Arbeitsrichter verweist zudem auf die Regelung, die für viele Stellen bei religiösen Arbeitgebern eine Mitgliedschaft der Beschäftigten in der jeweiligen Religionsgemeinschaft vorschreibt. Bei verkündigungsnahen Tätigkeiten beispielsweise als Pfarrer, Rabbi oder Imam sei davon auszugehen, dass dies sachlich notwendig sei, erklärt Stein. Wenn es um Sportlehrer an konfessionellen Schulen oder Ärztinnen in kirchlichen Krankenhäusern gehe, sei das nicht plausibel. Stein fordert konkret eine Anpassung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, das bislang Ausnahmen für Religionsgemeinschaften vorsieht.

Stein hatte die Berlinerin Vera Egenberger im Verfahren gegen die Diakonie vertreten. Sie hatte sich beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung erfolglos um eine Referentenstelle beworben.

Die konfessionslose Bewerberin klagte auf Entschädigung, weil sie eine Diskriminierung aus religiösen Gründen annahm. Das Bundesarbeitsgericht sprach ihr in einem Grundsatzurteil eine Entschädigung von knapp 4.000 Euro zu. Zuvor hatte sich auch der EuGH mit dem Fall befasst.

Gegen die Entscheidungen hat die Diakonie Verfassungsklage beim Bundesverfassungsgericht eingelegt. Sie sieht sich durch die Urteile im verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrecht beschränkt. Wann das Bundesverfassungsgericht in dieser Sache entscheidet, ist noch nicht bekannt.

Quelle:
epd