Mit der Umsetzung der novellierten "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" akzeptiere die Kirche die "veränderten Bedingungen unserer pluralen Gesellschaft", erklärte Generalvikar Andreas Frick am Donnerstag in Aachen. "Die Zeiten sind endgültig passé, in denen der Dienstgeber für sich in Anspruch nehmen konnte, die private Lebensführung der Mitarbeitenden beurteilen zu wollen."
Nach der Neuregelung könnten künftig alle Mitarbeitenden unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der Kirche sein, hieß es.
Austritt und Kirchenfeindlichkeit bleiben Kündigungsgrund
Der Kernbereich privater Lebensgestaltung - wie das Beziehungsleben und die Intimsphäre - unterliege keinen rechtlichen Bewertungen und entziehe sich dem Zugriff des Dienstgebers. Damit können Beschäftigte der katholischen Kirche künftig etwa gleichgeschlechtliche Ehen eingehen, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen.
Die Religionszugehörigkeit ist nach neuem Recht nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist. Der Austritt aus der katholischen Kirche oder eine kirchenfeindliche Betätigung bleiben den Angaben zufolge allerdings weiterhin ein Einstellungshindernis oder Kündigungsgrund.