Vom Verwaltungsgerichtshof waren mehrere Klagen abgewiesen worden, unter anderem vom Bund für Geistesfreiheit (BfG). Die beklagte Vorschrift stammt von 2018 und lautet: "Im Eingangsbereich eines jeden Dienstgebäudes ist als Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns gut sichtbar ein Kreuz anzubringen."
Der BfG hatte beantragt, die Vorschrift aufzuheben und den Staat zum Abhängen der Kreuze zu verpflichten. Er sieht die Weltanschauungsfreiheit seiner Mitglieder und die staatliche Neutralitätspflicht verletzt. Geklagt hatten auch 25 Einzelpersonen. Sie waren bereits in der ersten Instanz gescheitert, auch ihre Berufung hatte beim BayVGH keinen Erfolg. Eine Revision ist in ihrem Verfahren nicht zugelassen, sie können dagegen aber beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Beschwerde einlegen. Der BfG hatte seinerseits schon früh angekündigt, seine Klage notfalls bis vor das Bundesverfassungsgericht zu tragen.
"Klagen zulässig aber unbegründet"
Zur Begründung seiner Entscheidungen führt der BayVGH aus, dass die Klagen des BfG zulässig, "aber unbegründet seien".
Zwar werde durch den Erlass und das Anbringen von Kreuzen das objektiv-rechtliche Neutralitätsgebot des Staates nicht gewahrt; denn das Kreuz sei Symbol christlich-religiöser Überzeugung und nicht etwa nur als Ausdruck der vom Christentum mitgeprägten abendländischen Kultur anzusehen. Dies begründe aber noch keine einklagbaren subjektiven Rechte.
Einen "Abwehranspruch" könnten die Kläger nur dann geltend machen, wenn eines der Grundrechte verletzt sei, aus denen sich die staatliche Neutralitätspflicht herleite. Eine Verletzung der Kläger in ihrem Grundrecht auf Religions- und Weltanschauungsfreiheit beziehungsweise in ihrem Recht auf Gleichbehandlung liege aber nicht vor. So würden dem Erlass entsprechend die Kreuze im Eingangsbereich der Dienstgebäude angebracht und damit in einem Durchgangsbereich. Behördenbesucher seien nur flüchtig mit Kreuzen konfrontiert; dies unterscheide den vorliegenden Sachverhalt etwa von Kreuzen in Klassenzimmern.
"Passives Symbol"
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das im Eingangsbereich staatlicher Dienststellen angebrachte Kreuz im Wesentlichen ein "passives Symbol ohne missionierende und indoktrinierende Wirkung" sei. Ihm komme keine den christlichen Glauben fördernde und damit die Weltanschauungsfreiheit der Kläger potenziell beeinträchtigende Wirkung zu.