Zugleich tritt eine neue Ordnung in Kraft, die das gesamte Verfahren regelt. Die Zahlungen sollen sich grundsätzlich an Urteilen staatlicher Gerichte zu Schmerzensgeldern orientieren. Daraus ergibt sich ein Leistungsrahmen von bis zu 50.000 Euro. Zusätzlich können Betroffene wie auch jetzt schon Kosten für Therapie- oder Paarberatung erstattet bekommen. Bisher erhalten Opfer durchschnittlich eine Zahlung von 5.000 Euro, in Härtefällen auch mehr.
Die sieben Mitglieder der Unabhängigen Kommission für Anerkennungsleistung (UKA) "handeln weisungsunabhängig und sind keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der katholischen Kirche", heißt es weiter. Die Expertinnen und Experten aus den Bereichen Recht, Medizin und Psychologie seien vom Vorsitzenden der Bischofskonferenz, Bischof Georg Bätzing, ernannt worden.
Beschluss auf Vollversammlung
Im einzelnen gehören der UKA an: Brigitte Bosse, Ärztliche Psychotherapeutin und Leiterin des Trauma Instituts Mainz; Ernst Hauck, ehemals Vorsitzender Richter am Bundessozialgericht; Michaela Huber, Psychologische Psychotherapeutin und Vorsitzende der Deutschen Gesellschaft für Trauma und Dissoziation; Peter Lehndorfer, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sowie Vizepräsident der Bundespsychotherapeutenkammer bis 2019; Muna Nabhan, Rechtspsychologin; Margarete Reske, ehemalige Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Köln; Ulrich Weber, Rechtsanwalt.
Die Bischöfe hatten im November beschlossen, zum 1. Januar 2021 die neue "Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids für Betroffene sexuellen Missbrauchs im kirchlichen Kontext" in Kraft zu setzen. Ausgangspunkt war die 2018 veröffentlichte Studie "Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz" (MHG-Studie).
Fünf Schritte in neuem Verfahren
Das neue Verfahren gliedert sich nach Angaben der Bischofskonferenz in fünf Schritte: Personen, die als minderjährige oder erwachsene Schutzbefohlene sexuellen Missbrauch erlebt haben, wenden sich an die unabhängigen Ansprechpersonen eines (Erz-)Bistums. Diese führen ein Gespräch und können beim Ausfüllen des Antragsformulars unterstützen.
Der Antrag wird von der Ansprechperson oder der Diözese an die UKA weitergeleitet. Die UKA legt eine Leistungshöhe fest und weist die Auszahlung an Betroffene an. Die Geschäftsstelle der UKA informiert die betroffene Person sowie das zuständige Bistum und zahlt die festgelegte Summe direkt aus.
Die neue Verfahrensordnung löst das bisherige, seit 2011 praktizierte Verfahren zur materiellen Anerkennung erlittenen Leids ab. In dessen Rahmen wurden nach Angaben der Bischofskonferenz rund 2.400 Anträge bearbeitet. Mit Jahresbeginn sollen die neuen Antragsformulare auf der Internetseite der Bischofskonferenz unter www.dbk.de abrufbar sein. Eine eigene Geschäftsstelle der UKA soll ab dem 7. Januar erreichbar sein.