Bistum Essen will queeren Mitarbeitenden nicht kündigen

Keine arbeitsrechtliche Sanktion

Das Bistum Essen sichert Beschäftigten zu, dass niemand wegen seiner sexuellen Orientierung berufliche Schwierigkeiten bekommt. Es wird bereits auf die Anwendung der sogenannten Grundordnung im kirchlichen Arbeitsrecht verzichtet.

Homosexuelles Paar mit Regenbogenfahne / © Angyalosi Beata (shutterstock)
Homosexuelles Paar mit Regenbogenfahne / © Angyalosi Beata ( shutterstock )

Das schreibt Bischof Franz-Josef Overbeck an die Bistums-Beschäftigten. Der Brief wurde in der vergangenen Woche an rund 3.800 Religionslehrer und Mitarbeiter in der Verwaltung, in den Gemeinden und den Bildungsstätten verschickt und am Montag veröffentlicht.

Bischof Franz-Josef Overbeck / © Harald Oppitz (KNA)
Bischof Franz-Josef Overbeck / © Harald Oppitz ( KNA )

"Die sexuelle Orientierung, das Eingehen einer zivilen gleichgeschlechtlichen Ehe oder einer zivilen Wiederheirat bei bestehender kirchenrechtlich gültig geschlossener Erstehe darf keine arbeitsrechtliche Sanktion nach sich ziehen", schreiben Bischof Overbeck und Generalvikar Klaus Pfeffer.

Dies gelte für alle Gruppen von kirchlichen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern, auch für die nicht geweihten pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sowie diejenigen, die mit einer "missio canonica" oder einer besonderen bischöflichen Beauftragung ihren Dienst wahrnehmen.

Klaus Pfeffer / © Fabian Strauch (dpa)
Klaus Pfeffer / © Fabian Strauch ( dpa )

Dritte Synodalversammlung in der katholischen Kirche in Deutschland

Die dritte Synodalversammlung in der katholischen Kirche in Deutschland habe mit großer Mehrheit in erster Lesung einen entsprechenden Beschluss gefasst, erläuterten Overbeck und Pfeffer.

"Es ist jetzt aber an der Zeit, dass wir in der katholischen Kirche in Deutschland diesen Zustand verbindlich und rechtssicher beenden." Die Essener Bistumsleitung wolle die Leidenserfahrung von Mitarbeitenden und eine diesbezügliche "Kultur der Angst" überwinden.

Konkret sichert die Essener Bistumsleitung den Beschäftigten zu, dass sie auf die Anwendung der sogenannten "Grundordnung" im kirchlichen Arbeitsrecht verzichtet, wo diese in Beziehungen jenseits einer katholischen Ehe einen Loyalitätsverstoß beschreibt.

Dieser Verzicht gelte sowohl im laufenden Arbeitsverhältnis als auch bei Einstellungen. Zudem empfehlen Bischof und Generalvikar auch allen anderen Trägern katholischer Einrichtungen und Organisationen im Bistum Essen, sich dieser Praxis anzuschließen.

Kampagne "#OutInChurch" stieß Debatte an

Anlass für das Schreiben sei die ARD-Dokumentation "Wie Gott uns schuf" im Rahmen der Kampagne "#OutInChurch", hieß es. Unter der Überschrift "#OutInChurch - für eine Kirche ohne Angst" hatten sich Ende Januar 125 Mitarbeitende aus den verschiedensten Bereichen der katholischen Kirche in Deutschland in einer bundesweiten Kampagne als schwul, lesbisch oder anderweitig queer geoutet.

Damit wollten sie einen neuen Anstoß für eine Diskussion über den Umgang der Kirche mit "queeren" Menschen geben, insbesondere, wenn sie für kirchliche Einrichtungen arbeiten.

Kirchliches Arbeitsrecht

Die arbeitsrechtlichen Bedingungen für die weit über eine Million Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchen und ihrer
Wohlfahrtsverbände unterscheiden sich erheblich von den für andere Arbeitnehmer geltenden Bestimmungen. Grundlage dafür ist das Grundgesetz, das den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein weitgehendes Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrecht einräumt.

Kirchliches Arbeitsrecht / © Elisabeth Schomaker (KNA)
Kirchliches Arbeitsrecht / © Elisabeth Schomaker ( KNA )
Quelle:
epd