Versuchte "Umpolung" Homosexueller wird schon bald bestraft

Bundesrat billigt Verbot von "Konversionstherapien"

​Der Bundesrat hat das Gesetz zum Verbot der versuchten "Umpolung" von homosexuellen und transgeschlechtlichen Menschen gebilligt. Damit werden sogenannte Konversionstherapien künftig unter Strafe gestellt. Fragen und Antworten zum Gesetz:

Autor/in:
Alexander Riedel
Regenbogenflagge als Symbol für Homosexualität / © Natasha Kramskaya (shutterstock)
Regenbogenflagge als Symbol für Homosexualität / © Natasha Kramskaya ( shutterstock )

Um welche Art von "Behandlungen" geht es?

Vereinfacht gesagt geht es um alle Versuche, homosexuelle oder transgeschlechtliche Menschen zu "heilen" oder "umzupolen". Schon die Begriffe "Therapie" und "Behandlung" gelten dabei vielen als irreführend, da sie nahelegen, es handele sich bei Homosexualität um eine Krankheit. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) spricht von "angeblichen Therapien", die krank machten und nicht gesund. Oft riefen sie schweres körperliches und seelisches Leid hervor. Die Weltgesundheitsorganisation hat ebenfalls erklärt, dass Homosexualität keine Krankheit ist. Ärzteverbände verurteilen sogenannte Konversionstherapien als Menschenrechtsverletzung und als mit der Ethik ärztlichen Handelns unvereinbar.

Wie oft kommen solche Konversionsversuche in Deutschland vor?

Nach Schätzungen der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld, die sich gegen die Diskriminierung unter anderem von homosexuellen und transgeschlechtlichen Menschen engagiert, werden in Deutschland jährlich mehr als 1.000 Versuche unternommen, Betroffene zu "heilen" oder "umzupolen". Nach Angaben der Stiftung werden diese Versuche nicht nur von Medizinern, Psychologen und Psychotherapeuten, sondern auch von Angehörigen von freien Trägern, Vereinen, Kirchen und Religionsgemeinschaften ausgeführt.

Was ist künftig verboten?

Medizinische und andere Interventionen, die darauf abzielen, die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität gezielt zu verändern oder zu unterdrücken, stehen künftig unter Strafe. Generell gilt dies, wenn solche Versuche an Minderjährigen vorgenommen werden. Bei Volljährigen muss deren Einwilligung etwa auf Täuschung, Irrtum, Zwang oder Drohung beruhen. Als Beispiel hierfür führt das Gesundheitsministerium an, dass der "Behandler" nicht über die Schädlichkeit der "Behandlung" aufklärt. Kritiker hatten gefordert, die Altersgrenze für das generelle Verbot höher als 18 Jahre anzusetzen. Zudem verbietet das Gesetz das Bewerben, Anbieten und Vermitteln von Konversionsbehandlungen.

Welche Strafen sind vorgesehen?

Wer einen entsprechenden Behandlungsversuch ausführt, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe rechnen. Das Anbieten und Werben kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Für wen gilt das Verbot?

Das Gesetz schließt ausdrücklich jeden mit ein, nicht nur diejenigen, die Konversionsversuche im Rahmen ihrer Arbeit oder ihres Berufs ausführen. Auch Eltern und andere Fürsorge- oder Erziehungsberechtigte können bestraft werden, wenn sie ihre Fürsorge- oder Erziehungspflicht grob verletzen. An dieser Einschränkung hatte sich ebenfalls Kritik entzündet: So hatte zum Beispiel der Bundesrat argumentiert, dass durch eine "unethische, untaugliche und schädliche Intervention" stets die Fürsorge- oder Erziehungspflicht grob verletzt werde.

Ab wann wird das Verbot gelten?

Das Gesetz muss noch verkündet werden und wird voraussichtlich Mitte des Jahres in Kraft treten. Ab dem Tag nach der Verkündung gilt dann das Verbot.

Welche Arten der Behandlungen, Gespräche und Therapieangebote sind weiterhin in Ordnung? Was gilt zum Beispiel für Seelsorgegespräche?

Ausdrücklich ausgenommen sind Behandlungen von medizinisch anerkannten Störungen der Sexualpräferenz, also zum Beispiel von Exhibitionismus oder Pädophilie. Zudem bleiben operative Eingriffe oder Hormonbehandlungen mit dem Ziel, einem Wunsch nach Geschlechtsumwandlung nachzukommen, weiterhin erlaubt. Bei seelsorgerischen und psychotherapeutischen Gesprächen ist lediglich der Versuch verboten, zielgerichtet auf die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität Einfluss zu nehmen. Der Austausch über die Lebenssituation, etwaige Glaubensgebote oder den Umgang mit der eigenen sexuellen Orientierung ist auch künftig in Ordnung.


Quelle:
KNA