Das neue bischöfliche Gesetz soll das bisher noch gültige "Preußische Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens" (Landesgesetz NRW) von 1924 ersetzen. Ziel dabei ist es, dass das Kirchenvorstandsrecht den immer komplexer werdenden Anforderungen an die kirchengemeindliche Vermögensverwaltung besser gerecht werden wird.
Das derzeitige Landesgesetz soll daher abgelöst und in ein kirchliches Gesetz transferiert werden. Gleichzeitig wird auch die Wahlordnung zur Wahl der Kirchenvorstände novelliert.
Orientierung an Leitlinien
Bei dem Entwurf orientieren sich die Bistümer in NRW an folgenden Leitlinien: Die Verantwortung für die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinde soll weiterhin dem Kirchenvorstand obliegen. Dabei soll die Finanzplanung und die Vermögensverwaltung besser mit den pastoralen Anforderungen verzahnt und vernetzt werden.
Es ist vorgesehen, dass mindestens ein Mitglied des Pfarrgemeinderats auch Mitglied im Kirchenvorstand sein wird. Die Mitwirkung von Laien als zentrales Kennzeichen der Arbeit in den Kirchenvorständen wird gestärkt.
Virtuelle Kirchenvorstandssitzungen zulässig
Der Entwurf sieht unter anderem auch vor, dass grundsätzlich virtuelle Kirchenvorstandssitzungen zulässig sind und nur noch zwei Kirchenvorstandsmitglieder den Kirchenvorstand nach außen vertreten.
Zudem soll die Attraktivität des Ehrenamts erhöht werden, in dem sich die Mitglieder nicht mehr langfristig für sechs Jahre festlegen müssen, sondern das Amt nur noch für vier Jahre übernehmen. Alle vier Jahre soll der Kirchenvorstand insgesamt neu gewählt werden.
Bis der Gesetzesentwurf in geltendes Recht umgesetzt werden kann, wird zunächst ein umfassendes Beteiligungsverfahren in allen NRW-Erz-(Bistümern), so auch im Erzbistum Köln, durchgeführt. Darin wird der Gesetzesentwurf in verschiedenen Gremien, wie unter anderem dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat, dem Diözesanpastoralrat und dem Diözesanrat vorgestellt und diskutiert werden.
Um Hinweise wird gebeten
Alle Haupt- und Ehrenamtlichen vor Ort sind bis zum 30. September 2022 eingeladen, über ihre Gremien Einschätzungen und Hinweise zu den Entwürfen zu geben. Danach werden die NRW-Bistümer die endgültige Fassung erstellen und mit der Landesregierung abstimmen.
Alle Entwurfstexte sowie weitere Informationen zu den geplanten Änderungen finden sich im Internet. Dort wurden auch Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ) eingestellt.