Das hat das Amtsgericht Nürnberg am Donnerstag entschieden, wie Alt am selben Tag mitteilte. Das Gericht bestätigte dies der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA).
Gegen den ersten Strafbefehl von 60 Tagessätzen hatte der Ordensmann im Juli Einspruch eingelegt. Alt will gegen das neue Urteil nach eigener Auskunft gleichfalls Rechtsmittel einlegen.
Unzufrieden mit Bundesregierung beim Klimaschutz
Der Jesuit erklärte: "Da ich stets deutlich machte, über keine persönlichen Einkünfte zu verfügen und Gelder meines Ordens und unserer Spender nicht zur Begleichung meiner Strafen verwenden möchte, sehe ich mich erstmals der realen Möglichkeit von Ersatzfreiheitsstrafe und Gefängnis gegenüber."
Der Ordensmann betonte vor Gericht nach eigener Darstellung seine Unzufriedenheit mit der Bundesregierung beim Thema Klimaschutz. Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) habe sich im Juli 2022 geweigert, ein angemessenes Sofortprogramm zur Emissionsminderung im Verkehrssektor vorzulegen.
"Was ist in einer Demokratie geboten?"
"Dazu wäre er nach dem geltenden Klimagesetz verpflichtet gewesen", so Alt. Diese Weigerung sei für ihn, Alt, der Auslöser gewesen, seine bis dahin geltenden Vorbehalte gegen Straßenblockaden aufzugeben.
Für Alt geht es nach eigener Auskunft beim Klimaschutz letztlich um die Frage, "was in einer Demokratie nicht nur legitim ist, sondern geboten ist, wenn die Überlebensgrundlagen der Menschheit und der zivilisierte Umgang in unserem Land auf dem Spiel steht".
Er ergänzte: Eine Gesellschaft, die während der Corona-Pandemie schon Risse zeigte, weil Toilettenpapier und Nudeln knapp geworden seien, werde erst recht hässlich reagieren, wenn Lebensmittel insgesamt knapp würden und mit einer wachsenden Zahl an Zuwanderern geteilt werden müssten.
Gericht bemängelte fehlendes Sicherheitskonzept
Vom Gericht hieß es auf KNA-Anfrage, der Vorsitzende Richter habe sich der Auffassung der Staatsanwaltschaft angeschlossen, dass Alt sich des Straftatbestands der gemeinschaftlichen Nötigung in 13 Fällen schuldig gemacht habe. Der Richter habe dafür keine Rechtfertigungsgründe gesehen.
Denn politische Willensbildung lasse sich auch auf legale Weise gestalten, etwa über die Gründung von Parteien. Zudem habe es kein Sicherheitskonzept für den Protest gegeben.