Urteil: Keine Befreiung von Helmpflicht aus religiösen Gründen

Helm statt Turban

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Für Motorradfahrer gibt es keine Befreiung von der Helmpflicht aus religiösen Gründen. Geklagt hatte ein Gläubiger der Sikh, zu deren Religion es gehört, einen Turban zu tragen.

Motorradfahrer hält seinen Helm in der Hand  / © Virojt Changyencham  (shutterstock)
Motorradfahrer hält seinen Helm in der Hand / © Virojt Changyencham ( shutterstock )

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschied am Donnerstag, dass die Helmpflicht beim Motorradfahren grundsätzlich gilt, auch bei Berufung auf religiöse Hinderungsgründe. Wer aus religiösen Gründen einen Turban trage, habe nicht bereits deshalb ein Anrecht auf eine Ausnahmegenehmigung. Es wies damit die Revisionsklage eines Gläubigen der Sikh-Religion zurück, der sein Recht auf freie Religionsausübung verletzt sah.

Dispens geht nur aus gesundheitlichen Gründen

Der Sikh hatte im Juli 2013 bei der Stadt Konstanz eine Ausnahmegenehmigung beantragt, die ihn von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Motorradfahren befreit. Die Stadt lehnte dies mit der Begründung ab, solch ein Dispens könne nur aus gesundheitlichen Gründen erteilt werden.

In der Vorinstanz hatte 2017 der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geurteilt, die Glaubensfreiheit führe nicht zu einem generellen Überwiegen gegenüber dem Grundrecht auf Unversehrtheit Dritter, die durch die Helmpflicht geschützt werden solle. Dem schlossen sich die Leipziger Richter an und erklärten: "Die Helmpflicht soll nicht nur den Motorradfahrer selbst, sondern auch die körperliche und psychische Unversehrtheit anderer Unfallbeteiligter und der Rettungskräfte schützen."

Helmpflicht beinträchtigt Kläger nur mittelbar

Die obersten Verwaltungsrichter räumten ein, dass die Helmpflicht den Sikh mittelbar in seiner Religionsausübungsfreiheit beeinträchtige. "Er wird hierdurch zwar nicht an der Praktizierung seines Glaubens gehindert; bei der Befolgung der von ihm aus religiösen Gründen als verbindlich empfundenen Pflicht zum Tragen eines Turbans muss er aber auf das Motorradfahren verzichten", so der dritte Senat. Diese Einschränkung sei aber auch mit Blick auf Religionsfreiheit grundsätzlich gerechtfertigt und vom Kläger hinzunehmen.


Quelle:
KNA