Das erklärte der Vorsitzende der katholischen Bischofskonferenz, Bischof Georg Bätzing, am Montag in Bonn. Die Empfehlungen beruhten auf der Annahme, dass ein Schwangerschaftsabbruch das ungeborene Kind nicht in seiner Menschenwürde verletze.
Ein vollwertes Lebensrecht erlange das Kind laut Ansicht der Kommission erst mit der Geburt, kritisierte der Limburger Bischof.
Relativierung der fundamentalen Würde jedes Menschen
Eine solche Relativierung der fundamentalen Würde jedes Menschen, auch des ungeborenen Kindes, und eine Relativierung, Einschränkung oder Abstufung des damit verbundenen Grundrechts auf Leben "halten wir für falsch", betonte Bätzing. Zudem widerspreche die Kommission damit zentralen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, so Bätzing. Das Gericht gehe von einem vollwertigen Lebensschutz des ungeborenen Kindes ab dem Zeitpunkt der Einnistung der befruchteten Eizelle aus.
Auch die weiteren Empfehlungen - die Aufhebung des Verbots der Eizellspende sowie die Zulassung der nicht-kommerziellen Leihmutterschaft -, kritisiert die Bischofskonferenz. Die Praxis der Leihmutterschaft verletzte die Würde der Frau und des Kindes. Auch die Kommission selbst sehe das hohe Risiko, dass bei der Durchführung einer Leihmutterschaft Rechte der beteiligten Personen verletzt würden. Bätzing sagte, er bezweifele, dass von der Kommission vorgeschlagene rechtliche Regelungen die grundsätzlichen Probleme auflösen könnten.
Irritationen zur geplanten Neuregelung
Die Präsidentin des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK), Irme Stetter-Karp, betonte, den Schwangerschaftsabbruch in der Frühphase zu legalisieren, würde das Ende eines klaren Lebensschutzkonzepts bedeuten. Menschliche Würde bestehe von Anfang an, so Stetter-Karp. Aus Sicht des ZdK sei eine Fristenlösung von daher nicht akzeptabel. Insgesamt sei sie "irritiert", dass ohne Not an den Pfeilern des Paragrafen 218 gesägt werde.
Die Caritas erklärte, die Vorschläge der Kommission seien polarisierend und lebensfremd. Sie versuchten, den Schwangerschaftskonflikt einseitig aufzulösen, indem für das ungeborene Kind nur ein eingeschränkter und dazu willkürlich gestufter Schutz seiner Menschenwürde angenommen werde, kritisierte Präsidentin Eva Maria Welskop-Deffaa. "In einer Zeit, in der Schwangere vom ersten Ultraschall an das Herz ihres Babys auf dem Monitor schlagen sehen, widerspricht es nicht nur ethischen Grundsätzen, sondern der lebensweltlichen Erfahrung, dem Embryo den Menschenrechtsschutz vorzuenthalten", ergänzt sie. "Das passt einfach nicht zusammen."
Forderung nach ergebnisoffener Beratung
Auch der Katholische Deutsche Frauenbund (KDFB) warnte vor dem von der Kommission angedachten Modell eines abgestuften Lebensrechtes. Es würde den Beginn des Lebens abhängig vom Wunsch nach einer Schwangerschaft definieren und somit Abstufungen bei der Würde des Menschen vornehmen, erklärte Vizepräsidentin Monika Arzberger.
Positiv sei die Forderung der Kommission, die Versorgungslage schwangerer Frauen zu verbessern. Die Katholische Frauengemeinschaft Deutschlands (kfd) forderte insbesondere "für eine umfassende und ergebnisoffene verpflichtende Beratung" sowie eine konkrete Unterstützung von Frauen in Schwangerschaftskonfliktsituationen. Der Schutz des ungeborenen menschlichen Lebens sei nur mit der Mutter und nur in Abhängigkeit von ihrer Entscheidung möglich.
Abtreibung derzeit grundsätzlich rechtswidrig
Eine Abtreibung ist derzeit grundsätzlich rechtswidrig. Sie bleibt jedoch straffrei, wenn sie in den ersten zwölf Wochen vorgenommen wird und sich die schwangere Frau zuvor beraten lässt. Zwischen Beratung und Abbruch müssen mindestens drei Tage liegen. Ausdrücklich nicht rechtswidrig ist ein Schwangerschaftsabbruch nach einer Vergewaltigung sowie bei Gefahren für das Leben, die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren.
Die Kommission unterteilt die Schwangerschaft in drei Phasen: Demnach empfiehlt das Gremium, die Abtreibung in der Frühphase, den ersten 12 Wochen, in jedem Fall straffrei zu stellen und als rechtmäßig zu kennzeichnen. Es obliege dem Gesetzgeber, das mit einer Beratungspflicht zu verbinden. In der mittleren Phase, bis zur 22. Woche, könne der Gesetzgeber entscheiden, bis wann ein Abbruch straffrei sein solle. Ab der 22. Woche sei der Abbruch rechtswidrig.
Bei medizinischer oder kriminologischer Indikation müsse es zudem weiterhin Ausnahmen geben, auch in späteren Phasen der Schwangerschaft.