Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG) wies am Mittwoch die Klage eines Ehepaars ab und hob damit ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen auf.
Die von den Klägern angeführte sogenannte negative Religionsfreiheit vermittle kein Recht darauf, von anderen Glaubensbekundungen verschont zu bleiben. Vielmehr bewahre sie den Einzelnen davor, gegen seinen Willen an religiösen Übungen teilnehmen zu müssen. Damit sei aber das bloße Hören einer religiösen Aussage einmal pro Woche in geringer Lautstärke wie am Haus der Kläger nicht vergleichbar.
Inhalt des Gebetsrufs als störend empfunden
Das Ehepaar, das in 900 Metern Entfernung von der Ditib-Moschee in Oer-Erkenschwick wohnt, hatte gegen die von der Stadt erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung geklagt. Allerdings störte es sich weniger an der Lautstärke als am Inhalt des Gebetsrufs. Dieser stelle Allah über den christlichen Gott, so ihr Argument.
Das Landgericht Gelsenkirchen hatte in erster Instanz den Klägern recht gegeben und die Genehmigung aufgehoben, da die Stadt ihr Ermessen unzureichend ausgeübt habe. Dagegen war die Kommune in Berufung gegangen.
Keine erhebliche Belästigung
Das OVG Münster stellte jetzt klar, dass die Kläger durch die Ausnahmegenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt seien. Der Muezzinruf, der laut Genehmigung freitags zwischen 12.00 und 14.00 Uhr für maximal 15 Minuten ertönen darf, stelle keine erhebliche Belästigung nach dem Immissionsschutzgesetz dar. Auch der Gesang in arabischer Sprache mit spezieller Melodie sei keine unzumutbare Belästigung. Das Gericht ließ keine Revision gegen das Urteil zu.
Gegen die Nichtzulassung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht werden.