Ausländische Studierende mit einem entsprechendem Visum haben keinen Anspruch auf staatliche Leitungen wie Hartz IV, Elterngeld oder Wohngeld, wie das Bistum am Sonntag in Saarbrücken erklärte. In prekären Lebenslagen, etwa durch die Geburt eines Kindes, hätten die Betroffenen keinen Anspruch auf Unterstützung und seien auf Gelder etwa aus Stiftungen angewiesen.
Fall einer Frau aus Kamerun
Bistum und SkF verweisen beispielhaft auf den Fall einer Frau aus Kamerun, die aus finanziellen Gründen ihr Master-Linguistik-Studium in Deutschland abbrach und sich seit 2018 in Völklingen zur Krankenschwester ausbilden lässt. Die Frau, die bereits in Kamerun für ihr Studium Deutsch gelernt hatte, ist seit 2020 alleinerziehende Mutter, der Vater des Kindes lebt in Schweden.
Die 31-Jährige habe, auch nach ihrem Wechsel in die Pflegeausbildung, weiterhin ein Visum für ausländische Studierende. Damit habe sie keinen Anspruch auf staatliche Transferleistungen, obwohl sie nun als Auszubildende wie jeder Arbeitnehmer Sozialabgaben zahle, hieß es. Hilfe bekomme die Mutter vom SkF sowie der Caritas-Stiftung Menschen in Not des Bistums Trier.
Geld auf ein Sperrkonto
Der Fall sei kein Einzelfall, erklärte die Leiterin des Sozialdienstes SkF im Bistum Trier, Maria Groß. Um ein Visum zu erhalten, müssten die ausländischen Studieninteressierten rund 10.000 Euro auf ein Sperrkonto einzahlen, von dem ein Jahr lang ein Betrag ausgezahlt wird und der von Miete bis Krankenversicherung alles abdecken muss.
Mit Jobs oder Unterstützung durch den Partner schafften viele ausländische Frauen zwar, ihr Studium auch nach dem Verbrauch des Geldbetrags in Deutschland abzuschließen. Doch für Alleinerziehende werde es schwierig. Frauen dürften in dieser Notsituation vom deutschen Staat nicht alleine gelassen werden, fordert Groß.