Unterhaltsvorschuss: Zum 1. Januar 2020 wird das Existenzminimum nach oben angepasst. Als eine Konsequenz erhöht sich auch der Unterhaltsvorschuss, den Alleinerziehende beantragen können, wenn sie keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres können Kinder ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten. Ab dann ist der Bezug von Hartz-IV-Leistungen erforderlich.
Dabei erhalten Kinder im Alter von 0 bis 5 Jahren monatlich bis zu 165 Euro, für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 220 Euro, Kinder im Alter von 12 bis 17 Jahren bis zu 293 Euro. Zudem wird das gesetzlich geregelte Kindergeld gezahlt, das derzeit für das erste Kind 204 Euro beträgt.
Kinderfreibetrag: Neben dem Kindergeld haben Eltern Anspruch auf einen Freibetrag in ihrer Steuererklärung. Dieser wird zum neuen Jahr ebenfalls angehoben. Ab dem 1. Januar 2020 steigt er um 192 Euro pro Kind auf dann 5.172 Euro für zusammen veranlagte Eltern, ansonsten auf 2.486 Euro je Elternteil. Zusätzlich dazu gibt es einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Dieser liegt bei 2.640 Euro.
Kinderzuschlag: Zum 1. Januar 2020 sollen beim Kinderzuschlag die oberen Einkommensgrenzen entfallen. Mit dem Kinderzuschlag können Eltern, die nur wenig verdienen, eine zusätzliche finanzielle Unterstützung bekommen. Ab diesem Zeitpunkt wird das Einkommen der Eltern, das über ihren eigenen Bedarf hinausgeht, nur noch zu 45 Prozent, statt heute zu 50 Prozent, auf den Kinderzuschlag angerechnet.
Pflegekosten: Die Kinder von Pflegebedürftigen brauchen künftig in vielen Fällen nicht mehr für die Kosten im Pflegeheim bezahlen. Nach einem im November verabschiedeten Gesetz, müssen sich Töchter und Söhne der Betroffenen erst ab einem jährlichen Bruttoeinkommen von 100.000 Euro jährlich finanziell an der Pflege der Eltern beteiligen.
Wohngeld: Im Zuge der Wohngeldreform will die Bundesregierung Haushalte mit geringem Einkommen künftig stärker bei den Wohnkosten entlasten. Das Wohngeld wird als Zuschuss zur Miete gezahlt. Auch Eigentümer, die ihre Wohnung selbst nutzen, sind unter Umständen anspruchsberechtigt. Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach Haushaltsgröße, Einkommen und Miete oder Belastung, wenn es sich um Eigentum handelt.
Kita-Gebühr: Im Zuge des sogenannten Gute-Kita-Gesetzes reduzieren viele Bundesländer die Elternbeiträge für die Kindertagesstätten. In Berlin sind sie komplett abgeschafft, auch in Mecklenburg-Vorpommern sollen sie zum 1. Januar 2020 beitragsfrei sein.