Der Staat hat den Kirchen in Deutschland das Recht eingeräumt, ein eigenes System des Arbeits- und Tarifrechts zu schaffen. Hintergrund ist die Auffassung, dass Arbeit im kirchlichen und karitativen Dienst eine religiöse Dimension hat.
Es gilt das Prinzip der Dienstgemeinschaft, wonach alle in der Kirche Tätigen gleichen Anteil am religiösen Auftrag der Kirche haben. Daraus leiten sich besondere Loyalitätspflichten für die 1,2 Millionen Beschäftigten der Kirchen und ihrer Wohlfahrtsverbände ab. So können kirchliche Arbeitgeber Mitarbeiter für ein Verhalten außerhalb des Dienstes entlassen, das den Werten und Prinzipien ihrer Glaubensgemeinschaft widerspricht.
Der Dritte Weg schreibt auch eine konsensorientierte Suche nach einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Bereich der Kirchen vor. Das Betriebsverfassungsgesetz und die Möglichkeiten von Streiks und Aussperrung gelten für die Kirchen nicht. Alle Fragen des Tarifrechts werden durch paritätisch aus Dienstgebern und Dienstnehmern besetzte Kommissionen geregelt.
Gewerkschaften wie Verdi und der Marburger Bund kämpfen für ein Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen. Im November 2012 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Kirchenmitarbeiter unter bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen streiken dürfen. Streiks seien aber ausgeschlossen, wenn die Kirchen die Gewerkschaften in ihre Verhandlungen um bessere Arbeitsbedingungen einbinden. Die Richter bestätigten zugleich das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen in arbeitsrechtlichen Fragen.
Sowohl evangelische als auch katholische Kirche haben inzwischen ihr Arbeitsrecht dahingehend reformiert, dass Gewerkschaften künftig bei den Verhandlungen über kirchliche Arbeitsvertragsbedingungen beteiligt werden. (Quelle: KNA, Stand: 11.10.2017)