In Deutschland ist aktive Sterbehilfe verboten. Wer jemanden auf dessen Wunsch tötet, wird mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft. Passive Sterbehilfe durch das Abschalten von Apparaten und indirekte Sterbehilfe, bei der starke Medikamente Schmerzen lindern und als Nebenwirkung das Sterben beschleunigen, sind zulässig. Auch ist es erlaubt, ein Medikament zur Selbsttötung bereitzustellen, das der Betroffene selbst einnimmt. Im Jahr 2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass in Einzelfällen der Zugang zu solchen Medikamenten nicht verwehrt werden darf. Verboten ist es bislang allerdings, Sterbehilfe als Dienstleistung anzubieten.
Die katholische Kirche lehnt jede Form der aktiven Sterbehilfe und Beihilfe zum assistierten Suizid ab. Die Bischöfe fordern Christen dazu auf, sich stattdessen für eine Stärkung der Hospizarbeit und der palliativen Versorgung einzusetzen. Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz, der Münchner Kardinal Reinhard Marx, hatte die Ablehnung einer aktiven Sterbehilfe bekräftigt. "Wir müssen uns wehren gegen aktive Sterbehilfe und Beihilfe zum assistierten Suizid", sagte er.
Nötig seien hingegen eine Stärkung der Hospizarbeit und palliativen Versorgung. Gottes Liebe zum Menschen verpflichte zu einem Schutz des menschlichen Lebens, unterstrich er. (dpa/kna 17.03.2017)