Bischöfe beschließen neues kirchliches Arbeitsrecht

Privatleben bleibt zukünftig privat

Wer bei der katholischen Kirche arbeitet und in zweiter Ehe oder in einer homosexuellen Partnerschaft lebt, muss künftig nicht mehr eine Kündigung fürchten. Das sieht ein neuer Entwurf vor, auf den sich die Bischöfe geeinigt haben.

Autor/in:
Christoph Arens
Kirchliches Arbeitsrecht / © Elisabeth Schomaker (KNA)
Kirchliches Arbeitsrecht / © Elisabeth Schomaker ( KNA )

Die katholischen Bischöfe in Deutschland haben sich damit auf den Entwurf eines neuen Arbeitsrechts für die rund 800.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der katholischen Kirche und bei der Caritas geeinigt.

Zentrale Neuerung

Eine zentrale Neuerung der "Grundordnung des kirchlichen Dienstes" ist, dass die private Lebensgestaltung der Mitarbeiter künftig keinen Anlass mehr zu Kündigungen bieten soll. "Der Kernbereich privater Lebensgestaltung unterliegt keinen rechtlichen Bewertungen und entzieht sich dem Zugriff des Dienstgebers", teilte die Deutsche Bischofskonferenz am Dienstag in Bonn mit: "Diese rechtlich unantastbare Zone erfasst insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre."

Regenbogenfahne am Kirchturm der Kirche Sankt Agnes in Köln / © Klaus Nelissen (KNA)
Regenbogenfahne am Kirchturm der Kirche Sankt Agnes in Köln / © Klaus Nelissen ( KNA )

Explizit wird Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen als Bereicherung anerkannt. Alle Mitarbeitenden könnten unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihrem Alter, ihrer Behinderung, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein, heißt es.

Vielfalt als Bereicherung anerkannt

Die Religionszugehörigkeit ist nach neuem Recht nur dann ein Kriterium bei der Einstellung, wenn sie für die jeweilige Position erforderlich ist. Das gilt zum einen für die Arbeit in Seelsorge und Katechese und zum anderen für Tätigkeiten, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren. Von allen Mitarbeitenden wird die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung erwartet.

Austritt bleibt Kündigungsgrund

Abgesehen von Ausnahmefällen bleibt der Austritt aus der katholischen Kirche ein Einstellungshindernis beziehungsweise ein Kündigungsgrund. Auch eine kirchenfeindliche Betätigung steht einer Einstellung und Weiterbeschäftigung entgegen.

Hinweisschilder mit Pfeilen für Kirchenaustritte / © Jörg Loeffke (KNA)
Hinweisschilder mit Pfeilen für Kirchenaustritte / © Jörg Loeffke ( KNA )

Keine grundlegenden Veränderungen gibt es beim kirchlichen Tarifrecht. Die Kirche setzt weiterhin auf den "Dritten Weg" und wendet das Betriebsverfassungsgesetz nicht an. Auch künftig bleiben Streiks ausgeschlossen. Statt Betriebsräten wählen kirchliche Angestellte eigene Mitarbeitervertretungen. In die Arbeitsrechtlichen Kommissionen, die Gehälter und Arbeitsbedingungen beschließen, müssen die Gewerkschaften ausreichend eingebunden werden. Es gibt weiterhin eine eigene kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit.

Umsetzung durch Ortsbischof

Beschlossen wurde die Neuordnung des Kirchlichen Arbeitsrechts von der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands (VDD) in Würzburg. Sie erhielt laut Pressemitteilung "die erforderliche Mehrheit", also mehr als zwei Drittel der Stimmen. Bei der letzten Novelle 2015 hatten drei Bischöfe Vorbehalte und sie erst mit Verzögerung in Kraft gesetzt.

Deutsche Bischöfe vor dem Eröffnungsgottesdienst der Frühjahrsvollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) am 2. März 2020 im Mainzer Dom / © Harald Oppitz (KNA)
Deutsche Bischöfe vor dem Eröffnungsgottesdienst der Frühjahrsvollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz (DBK) am 2. März 2020 im Mainzer Dom / © Harald Oppitz ( KNA )

Die Neufassung ist zunächst nur eine Empfehlung an die Bistümer. Umsetzen muss sie jeder einzelne Ortsbischof.

Letzte Reform 2015

In der bisherigen Grundordnung, die 2015 zuletzt reformiert worden war, stand der einzelne Mitarbeitende und dessen persönliche Lebensführung im Fokus. In der neuen Grundordnung tragen der Dienstgeber und seine Führungskräfte zuerst Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Charakters der Einrichtung.

Die katholische Identität einer Einrichtung soll durch Leitbilder, eine christliche Organisations- und Führungskultur und durch Vermittlung christlicher Werte und Haltungen gestaltet werden und nicht durch die private Lebensführung der Mitarbeitenden.

Kirchliches Arbeitsrecht im Wandel der Zeit

Das eigenständige Arbeitsrecht der Kirchen ist in den vergangenen Jahren von verschiedenen Seiten massiv unter Druck geraten. Jetzt haben sich die katholischen Bischöfe auf eine Reform verständigt, nach der die private Lebensgestaltung, das Beziehungsleben und die Intimsphäre der Beschäftigten keinen Anlass mehr für Kündigungen bieten sollen.

Die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) nennt wichtige Daten und Fakten.

Bischöfe für liberaleres kirchliches Arbeitsrecht (dpa)
Bischöfe für liberaleres kirchliches Arbeitsrecht / ( dpa )
Quelle:
KNA
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